Doppelte Haushaltsführung
Oktober 6, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Meine Frau nimmt ab 17. Oktober nach 1 Jahr Mutterschutz/Elternzeit Ihr Masterstudium in Frankfurt am Main wieder auf. Sie hat kein Einkommen, wir finanzieren die Wohnung und alle anderen Kosten aus meinem Einkommen. Ich bleibe mit unserm Sohn in München, nehmer den 13. und 14. Monat Elternzeit und arbeite dann weiterhin Vollzeit. Meine Frau wird 1 mal pro Woche nach München kommen.
Wie können wir die Kosten für Heimfahrten und für die Wohnung, Studienkosten etc steuerlich geltend machen?
Sie ist nicht berufstätig, sondern Studentin, wir werden aber gemeinsam veranlagt, können wir da überhaupt etwas ausser den 920 Pausch ansetzen?
Muss meine Frau sich in Frankfurt mit 1. Wohnsitz oder 2. Wohnsitz anmelden um steuerliche Vorteile zu bekommen?
vielen Dank für die Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, ändern.
Die Aufwendungen für ein Master-Studium sind in der Regel im vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, da für die Zulassung ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliegen muß (also ein Diplom- oder Bachelorzeugnis). Die neue Rechtsprechung des BFH ist in Ihrem Fall daher nicht relevant, da hier über die Aufwendungen für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss entschieden worden ist.
Daher sind die Aufwendungen für das Studium (Fachliteratur, Studiengebühren etc.) in vollem Umfang abzugsfähig. Auch die Aufwendungen für die sogenannte auswärtige Unterbringung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar. Dabei ist es aus steuerlicher Sicht irrelevant, wo melderechtlich der Erstwohnsitz liegt.
In Ihrem Fall liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, da Ihre Frau aus beruflichen Gründen nicht am gemeinsamen Lebensmittelpunkt wohnt. Damit sind die Aufwendungen für die Zweitwohnung wie Miete, Nebenkosten, angemessene Ausstattung etc. abzugsfähig. Die Fahrten zwischen Frankfurt und München sind ebenfalls abzugsfähig.
Bitte beachten Sie aber, daß die Abzugsfähigkeit nur dann besteht, wenn Ihre Frau die Aufwendungen trägt. Wenn Sie diese Aufwendungen direkt tragen, ist kein Abzug möglich. Wenn Sie über kein gemeinsames Konto verfügen, sollte Ihr Frau die genannten Kosten über ihr eigenes Konto begleichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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