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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Fahrt- und Übernachttungskosten als Pendler

Ich arbeite und wohne in Osnabrück. Ab 01.06 diesen Jahres ziehe ich mit meiner Frau nach Stuttgartund pendle wöchentlich zur arbeit nach Osnabrück. Mein AG ist bereit die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu übernehmen. Wie sieht das steuerlich aus? Muss ich die Übernachtungs- und Fahrtkosten versteuern? Ist es eventuell besser einen Gehaltsaufschlag zu bekommen und die Fahrt- und Übernachtungskosten selbst zu tragen um sie dann ev. absetzen zu können?

Besten Dank

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf farge-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Begründung des doppelten Haushalts aus beruflichen Gründen erfilgt (neben wieiteren Voraussetzungen). Wenn diese berufliche Begründung bei Ihnen gegeben ist, können Sie die Mehraufwendungen (Wohnungskosten am Ort der Beschäftigung, Familienheimfahrten maximal einmal pro Woche, sofern nicht im kostenfrei überlassenen Dienstwagen durchgeführt, in der ersten drei Monaten können zudem pauschale Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden) im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge gelten machen, die Arbeitgebererstattung ist davon abzuziehgen. Bei voller Arbeitgebererstattung ergibt sich meistens plusminus Null.

Alternativ kann die Entfernungspauschale von 30 Cent je km kürzeste Entfernung Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden. Diese kann nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten angesetzt werden, die Höhe ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf 4.500 € jährlich begrenzt.

Übernachtungen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte sind nicht abziehbar.

Somit wäre, wenn die berufliche Begründung vorliegt, eine doppelte Haushaltsführung vorteilhaft, um Werbungskosten abzüglich Arbeitgebererstattung ansetzen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres), es gelten die berufsrechtlichen Vorschriften des StBerG https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/.

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