Minderung Vorwegabzug
November 22, 2011 | 40,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Hallo,
ich erhalte von meinem ehemaligen Arbeitgeber seit 2003 eine sog.
Versorgungsleistung, die monatlich ausgezahlt wird und voll
versteuert wird.(Lösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, Vorruhestand, arbeitslos ohne Leistungsbezug).
Diese Leistung erhalte ich bis zum 60. Lebensjahr.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden seit meinem Ausscheiden nicht mehr geleistet.
In der jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
sind Eintragungen in Feld 3, 4 und 5 gemacht worden, sonst nichts.
Von diesem voll versteuerten Einkommen bezahle ich meine Krankenkassenbeiträge selbst. Das Finanzamt kürzt den Vorwegabzug nach §10 Abs.3 Nr.2 EStG. Ist da korrekt?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie von Ihrem früheren Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten.
Eine Kürzung des Vorwegabzugs wird dann vorgenommen, bei
a) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG
ODER
b) wenn Sie zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören.
Die Voraussetzungen zu b) liegen nur dann vor, wenn Sie eine unentgeltlich lebenslange Versorgung beanspruchen können oder einen Altersvorsorgeanspruch ohne Beitragsleistung erworben haben.
Da ich das Vorliegen der Voraussetzungen b) nicht feststellen vermag, greift nur das unter a) Gesagte.
Sie erzielen Versorgungsbezüge, für diese kommt keine Kürzung des Vorwegabzugs in Frage. Somit wäre eine Kürzung des Vorwegabzugs durch das Finanzamt nicht rechtens.
Sie müssen daher fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid binnen der Monatsfrist Einspruch einlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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