Ausgleichszahlungen
Dezember 8, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Eheleute K. haben sich 2008 (Trennung 2007) scheiden lassen. Es wurde eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung getroffen. Eine vorhandene gemeinsame Immobilie in Potsdam (Anteil jeweils 50% gem. Grundbucheintragung) sollte 2015 einvernehmlich veräußert werden und der Ex- Mann hat sich gemäß Notarvertrag verpflichtet die Verbindlichkeiten der Immobilie alleine zu tilgen. Die Immobilie ist seit 2006 vermietet und der Ex- Ehemann verwendet die kompletten Mieteinnahmen zur Tilgung der Darlehen. Da dieser Punkt der notariellen Vereinbarung (alleinige Tilgung durch den Ex- Mann) widersprach wurde im Juli 2010 eine weitere notarielle Vereinbarung getroffen. Der Ex- Mann zahlt einen Ausgleich in Höhe von 25.000 Euro im Jahr 2010 und weitere 10.000 Euro im Jahr 2015. Die Ehefrau verzichtet dafür auf alle Ansprüche aus den Miteinahmen und wirkt bei den Steuererklärungen für die Immobilie mit. Im Jahr 2010 wurde die Immobilie rückwirkend als denkmalgeschütztes Objekt anerkannt. Die Aufwendungen für die Sanierungen betrugen 2004 rd. 200.000 Euro.
Frau K. hat 2008 wieder geheiratet. Die Einkommensteuererklärungen wurden gemeinsam mit dem neuen Ehepartner durchgeführt. Für 2010 hätten wir gem. Bescheid eine Erstattung von 800 Euro bekommen sollen. Zwei Wochen nach dem Bescheid wurde ein neuer Bescheid zugestellt, wonach nun 3.800 Euro nachzuzahlen sind. Diese Nachzahlung soll wegen der 25.000 Euro aus der geleisteten Zahlung gem. des Notarvertrages aus 2010 geleistet werden.
Nun zu der/den Fragen:
1. Ist das so richtig? Muss diese Einnahme versteuert werden?
2. Die Instandsetzungsaufwendungen für die Immobilie werden vom Ex- Mann alleine in Abzug gebracht. Für die Jahre 2007 bis 2010 würde dies aber nur bedingt zutreffen, da die notarielle Vereinbarung erst 2010 getroffen wurde und die Anerkennung als denkmalgeschütztes Objekt nicht berücksichtig wurde und somit erst nach dem Notarvertrag greift. Trifft das zu?
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Frage 1
Die Frage, ob die 25.000 Euro zu versteuern sind, stellt sich hier nicht. Sie haben einen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31.10.2011, und zwar ohne die 25.000 Euro, erhalten. Dieser Bescheid ist endgültig, er steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des § 164 Abs. 1 AO.
Ein endgültiger Bescheid kann nur nach den Vorschriften der §§ 172ff AO geändert werden.
Im neuerlichen Einkommensteuerbescheid vom 09.11.2011 für 2010 weist das Finanzamt auf keine Änderungsvorschrift hin. Der Hinweis in den Erläuterungen, dass nach einer dem Finanzamt vorliegenden Mitteilung die Ehefrau 25.000 Euro gem. einem Vertrag vom 01.07.2010 erhalten hat, ist allein kein Änderungsgrund für den Bescheid 2010 vom 31.10.2011, da dieser Tatbestand dem Finanzamt bereits bei der Bescheiderteilung vom 31.10.2011 bekannt war.
Das Finanzamt hat hier versucht, den Bescheid vom 31.10.2011 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen und Beweismittel NACHTRÄGLICH bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Da das Finanzamt im Bescheid vom 09.11.2011 auf den Vertrag vom 01.07.2010 als Änderungsgrund hinweist, war dieser Vertrag beim Finanzamt bereits aktenkundig bei Bescheiderteilung am 31.10.2011 und dem Finanzamt bekannt, sodaß kein nachträgliches Bekanntwerden der Sachlage und damit KEINE neue Tatsache vorliegt.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Finanzamt den zweiten Bescheid nicht hätte erlassen dürfen.
Legen Sie bitte gegen den Einkommensteuerbescheid vom 09.11.2011 UMGEHEND Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung. Da es hier um verfahrensrechtliche Dinge nach der AO geht, sollte dies nur über einen Steuerberater geschehen. Wenn Sie es wünschen, kann ich das Einspruchsverfahren im Rahmen eines Mandats unter Anrechnung des hier bezahlten Erstberatungshonorars gerne übernehmen. Setzen Sie sich bei Interesse unter meine E-Mailadresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung.
Frage 2
Diese Frage kann nur nach Prüfung der Scheidungsfolgevereinbarung 2008 und der Vereinbarung aus dem Jahr 2010 beantwortet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Dip
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