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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Punkt 74 Steuererklärung

Guten Tag,
hier ist meine Frage:
ich hatte 2007 eine Person bei dem Punkt 94-95 (Außerewöhnliche Belastungen / Beschäftiung einer Hilfe im Haushalt) mit gesamt EUR 624 angegeben, hatte keine Belege beigefügt. Es gab damals keine Rückfragen und Probleme...
Jetzt 2010 habe ich die gleiche Sache eintragen wollen, die Formulare haben sich aber ein bisschen verändert und ich habe dann diese Angaben unter Punkt 75 (Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse / sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen) gemacht.. Man braucht jetzt von mir den Nachweis/Belege dazu... Ich habe später festgestellt, ich bin eine Zeile nach unten gerutscht..
Ich glaube, ich sollte diese Angaben bei dem Punkt 74 machen sollen, dann würden keine Belege nachgefordert... Stimmt es? Wenn nicht, dann wie soll ich weiter vorgehen, ich habe keine Belege.
Besten Dank für die Hilfe.
MFG

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Nach der Rechtslage in 2010 ermäßigt sich die Einkommensteuer eines Arbeitgebers für Minijobs in Privathaushalten um 20 Prozent der Aufwendungen, max. 510 Euro im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis im Privathaushal bei der Knappschaft Bahn See angemeldet ist. Der Arbeitgeber erhält nach Ablauf eines Kalenderjahres von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. In diesem Fall sind die Aufwendungen in Zeile 74 einzutragen.

Wenn die Leistung von einem selbständigen Diensleister erbracht wurde, können Sie Steuerermäßigung für die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistung in Zeile 76 beantragen. Hierfür ist grundsätzlich eine Rechnung des Leistenden vorzulegen. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen. Auf Verlangen ist der Nachweis der Überweisung dem Finanzamt vorzulegen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

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Dr. Yanqiong Bolik

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