Absetzbare Kosten bei Beendigug der doppelten Haushaltsführung
September 12, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Eine anerkannte doppelte Haushaltsführung wurde im November 2010 mit Zuzug meiner Frau nach München beendet.
Wir geben gemeinsam eine Steuerklärung ab.
Konstellation 2010:
- Hauptwohnsitz Ehemann und Arbeitsort München, Zweizimmerwohnung 58 m2
- Berlin, Nebenwohnsitz Ehemann, Hauptwohnsitz meiner Frau und ihr Arbeitsort, Zweizimmerwohnung 58m2
- Heirat im Juni 2010
- 1. Umzug Ehemann innerhalb Münchens Anfang September in 3 Zimmerwohnung 80 m2. Der Mietvertrag für die Altwohnung
endet aber erst Ende Septmeber 2010. Es ergab sich ein Monat mit Mietzahlung für Alt- als auch Neuwohnung.
- 2. Umzug Berlin-München Ende November 2010: Nachzug Ehefrau, Aufgabe Nebenwohnsitz Ehemann
Welche unten aufgeführten Kosten kann ich nun in unserer Steuererklärung ansetzen und mit der Beendingung der doppelten Haushaltsführung begründen?
1. Ich habe gelesen, dass bei größeren Wohnungen für eine Person nur 60 m2 anrechenbar sind.
Daher mein 3/4 (60/80) Ansatz für die doppelte Haushaltsführung im Sept. 2010 - Nov. 2010:
Variante a) 9x Kosten Altwohnung + 2x 3/4 x Kosten Neuwohnung
Begründung: angespannte Wohnungssituation auf dem Münchner Immobilienmarkt
Variante b) 8x Kosten Altwohnung + 2x 3/4 x Kosten Neuwohnung
Ist Variante a) mit überlappenden oder b) ohne überlappende Mietkosten ansetzbar?
2. Maklerkosten für Umzug innerhalb Münchens (ebenso begründet mit angespannter Immobiliensituation in München)
3. Umzugskosten innerhalb Münchens (Rechnung wurde bar bezahlt)
4. Umzugskosten meiner Frau von Berlin nach München (Rechnung per Überweisung bezahlt)
5. Entrümpelungs- und Entsorgungskosten
6. Einrichtungskosten (im wesentlichen Heimwerkermaterial) entstanden im September - November für Wohnung München
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern.
1. Die Finanzverwaltung und auch der BFH sehen mittlerweile nur noch die Kosten einer 60qm großen Wohnung als abzugsfähig an. Daher sind die Kosten der neuen Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur anteilig (60/80) abzugsfähig. Ich gehe dabei davon aus, daß die bisherige doppelte Haushaltsführung so anerkannt war, daß Sie nach Berlin pendeln, da dort Ihr Lebensmittelpunkt liegt. Da allerdings Ihre Frau jetzt nach München gezogen ist, ist es möglich, daß die Finanzverwaltung sich auf den Standpunkt stellt, daß Ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt in München liegt. Dann wären die Kosten für Ihre Münchener Wohnung nicht abzugsfähig (im Gegensatz werden dann natürlich die Kosten für die Berliner Wohnung abzugsfähig).
2. Die Mehrkosten für die Altwohnung (also die doppelte Miete und die Maklerkosten) sind nicht abzugsfähig. Die Kosten sind nicht beruflich entstanden, sondern Ihrer privaten Lebensführung zuzurechnen. Die angespannte Wohnungslage in München führt nicht zur Abzugsfähigkeit. Sie können daher nur Variante b ansetzen.
3. Die Umzugskosten Ihrer Frau sind in voller Höhe absetzbar (inkl. der Entrümpelung- und Entsorgungskosten der alten Wohnung), sofern Ihre Frau eine neue Arbeitsstelle in München angetreten hat und damit eine berufliche Veranlassung besteht. Neben den Umzugskosten können Sie auch eine Umzugskostenpauschale in Höhe von EUR 1.271 geltend machen.
4. Die Einrichtungskosten für die neue Wohung sind nicht abzugsfähig, da hier der Einzug in diese Wohnung nicht beruflich veranlasst sind.
Ich hoffe, Ihnen mit neuen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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