Zweitwohnsitz absetzen
August 9, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Ich habe meinen Lebensmittelpunkt in einer hessischen Stadt, habe nun aber aus ausschließlich beruflichen Gründen eine zweite Wohnung in Mainz. Ursprünglich wollte ich diese Wohnung in Mainz als Zweitwohnsitz anmelden, musste aber feststellen, dass in diesem Fall eine hohe Zweitwohnsitzsteuer fällig wird und ich zudem keinen Anwohnerparkausweis erhalten kann. Daher überlege ich, Mainz zu meinem Erstwohnsitz zu machen.
Mein Frage lautet nun, ob der steuerrechtliche Zweitwohnsitz identisch sein muss mit dem einwohnermeldeamtlichen. Konkret: Kann ich meine Wohnung in Mainz bzw. die wöchentlichen Fahrten hierhin als Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen, obwohl diese Wohnung beim Einwohnermeldeamt als mein Erstwohnsitz gemeldet ist?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ja. Die Absetzbarkeit der Aufwendungen für den Zweitwpohnsitz in Mainz ist gegeben. Voraussetzung ist, dass die übrigen Gegebenheiten die doppelte Haushaltsführung zulassen. Die melderechtlichen Umstände haben zwar Indizwirkung für einen Hauptwohnitz in Mainz, können jedoch widerlegt werden.
Ausschlaggebend für eine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung ist, dass der Lebensmittelpunkt am Heimatwohnsitz liegt. Indizien dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können sein, wie oft und wie lange Sie sich in der einen und der anderen Wohnung aufhalten, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 9.8.2007, BStBl. 2007 II S. 820).
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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