Werbungskosten - Rückwirkend für Weiterbildungsstudium
Juni 30, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Hallo,
folgende Situation:
Ich belege seit 2008 ein berufsbegleitendes Weiterbildungsstudium, welches insgesamt ca. 10000 EUR kostet.
Ursprünglich hatte ich mit meinem Arbeitgeber eine Vereinbarung, dass dieser die Kosten vollständig übernimmt, mit der Bedingung, dass ich bis 1 Jahr nach Ende der Ausbildung nicht kündige, sonst muss ich die Kosten zurückzahlen.
Mein Arbeitgeber hat die Kosten für die Jahre 2008 und 2009 übernommen (Summe: 4500 EUR), in den Steuererklärungen 2008 und 2009 habe ich daher keine Angaben dazu gemacht.
Nun habe ich doch zum April 2011 gekündigt, und mein Ex-Arbeitgeber hat die 4500 EUR natürlich zurückgefordert, welche vom Gehalt einbehalten wurden.
Frage:
Kann ich, und wenn ja, wie und für welche Jahre, kann ich die 4500 EUR steuerlich geltend machen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Weiterbildungskosten sind, da Sie beruflich veranlsst waren, unstreitig Werbungskosten. In den vergangenen Jahren waren Sie wirtschaftlich jedoch nicht belastet, da Ihr Arbeitgeber die Aufwendungen getragen hat.
Durch die Rückzahlungsvereinbarung und die erfolgte Rückzahlung in diesem Jahr, ist Ihre Belastung eingetreten. Daher ist der Rückzahlungsbetrag in diesem Jahr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wichtig ist, dem Finanzamt den Vorgang bestmöglich nachzuweisen. Sie sollten die Vereinbarungen, den Rückzahlungsvorgang und die Weiterbilfdungskosten nachweisen.
Der Werbungskostenabzug ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten in den Vorjahren als steuerfreien Arbeitslohn behandelt hat. In diesem Fall läge lediglich eine Rückzahlung von steuerfreiem Arbeitslohn vor, die sich steuerlich nicht auswirkt.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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