Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Werbungskosten - Rückwirkend für Weiterbildungsstudium

Hallo,

folgende Situation:

Ich belege seit 2008 ein berufsbegleitendes Weiterbildungsstudium, welches insgesamt ca. 10000 EUR kostet.
Ursprünglich hatte ich mit meinem Arbeitgeber eine Vereinbarung, dass dieser die Kosten vollständig übernimmt, mit der Bedingung, dass ich bis 1 Jahr nach Ende der Ausbildung nicht kündige, sonst muss ich die Kosten zurückzahlen.
Mein Arbeitgeber hat die Kosten für die Jahre 2008 und 2009 übernommen (Summe: 4500 EUR), in den Steuererklärungen 2008 und 2009 habe ich daher keine Angaben dazu gemacht.
Nun habe ich doch zum April 2011 gekündigt, und mein Ex-Arbeitgeber hat die 4500 EUR natürlich zurückgefordert, welche vom Gehalt einbehalten wurden.

Frage:
Kann ich, und wenn ja, wie und für welche Jahre, kann ich die 4500 EUR steuerlich geltend machen?

Vielen Dank

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Weiterbildungskosten sind, da Sie beruflich veranlsst waren, unstreitig Werbungskosten. In den vergangenen Jahren waren Sie wirtschaftlich jedoch nicht belastet, da Ihr Arbeitgeber die Aufwendungen getragen hat.

Durch die Rückzahlungsvereinbarung und die erfolgte Rückzahlung in diesem Jahr, ist Ihre Belastung eingetreten. Daher ist der Rückzahlungsbetrag in diesem Jahr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wichtig ist, dem Finanzamt den Vorgang bestmöglich nachzuweisen. Sie sollten die Vereinbarungen, den Rückzahlungsvorgang und die Weiterbilfdungskosten nachweisen.

Der Werbungskostenabzug ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten in den Vorjahren als steuerfreien Arbeitslohn behandelt hat. In diesem Fall läge lediglich eine Rückzahlung von steuerfreiem Arbeitslohn vor, die sich steuerlich nicht auswirkt.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Bewertung dieser Frage

Wie hilfreich war die Antwort des Experten?
Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Experten?
Wie empfehlenswert ist der Experte?

Experte für Einkommensteuererklärung

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil