Absetzbarkeit der vom AL-Geld einbehaltenen Sozialversicherungspauschale
Juli 26, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Unter dieser Adresse "Frag-eine.com" war aus einer Beantwortung zu einer gleichen Frage von einem Steuerberater zu entnehmen, dass "Die einbehaltene Sozialversicherung wird auf der Leistungsbescheinigung fürs Finanzamt gesondert ausgewiesen und kann im Wege der Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden".
Mein Hintergrund:
Ich habe im Jahr 2010 eine höhere Abfindung erhalten, wofür keine Sozialabgaben abgeführt wurden, ansonsten monatlich Versorgungsbezüge bekommen, für die nur geringfügige Sozialausgaben gezahlt wurden und schlißlich noch AL-Geld erhalten.
Jetzt bei der Einkommensteuererklärung für 2010 liege ich mit der Zwischensumme aller von mir nachweisbaren Vorsorgeaufwendungen noch weit unter der möglichen Höchstgrenze, weshalb ich meine Summe möglichst mit den Sozialaufwendungen, die vom Arbeitslosengeld abgeführt worden sind, "aufstocken" möchte.
Meine Fragen:
a)Welches Bestätigungsformular muß ich bei welcher Stelle der Agentur für Arbeit anfordern, aus der die von der Agentur im Jahr 2010 abgeführten Vorsorgeaufwendungen detailliert (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) hervorgehen ? Weder der "Leistungsnachweis für 2010" (hier ist nur die Summe der netto an mich AL ausgezahlten Beträge), noch der "Bewilligungsbescheid" gibt eine Aufschlüsselung nach einzelnen Vorsorgepositionen her.
b)In welche Zeilen der "Anlage Vorsorgeaufwand" müssen die einzelnen Positionen eingetragen werden ?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Zu Frage a)
Beiträge zur Altesvorsorge und Kranken- und Pflegeversicherung sind Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG. Voraussetzung für den Abzug dieser Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 EStG). Die von Arbeitsamt geleistete Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sind steuerfreie Zuschüsse und somit keine abzugsfähige Sonderausgaben. Soweit die höchste Abzugsgrenze noch nicht erreicht wird, können Sie auch weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005) geltend machen.
Zu Frage b)
In der Anlage Vorsorgeaufwand sind einzutragen:
- Beiträge zur Altersvorsorge: Zeile 4 bis 10
- Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: Zeile 12 bis 30
- Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zeile 44 bis 50
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und stehe Ihnen für weitergehende Fragen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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