Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Steuerliche Anerkennung dritter Studiengang

Meine Frau hat an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung die Ausbildung (Erststudium) zur Dipl.-Verwaltungswirtin durchlaufen (1987) und hat eine entsprechende Stelle als Beamtin im gehobenen Dienst.

Mit dem Ziel, beim bisherigen Arbeitgeber eine Referentenstelle (höherer Dienst) zu erhalten, hat Sie ein berufsbegleitendes Zweitstudium (2006 – 2008) an der Technischen Universität Kaiserlautern als Fernstudiengang durchgeführt und den Abschluss eines Masters of Arts im Fachbereich Sozialwissenschaften erhalten. Die Kosten dieses Fernstudiums wurden vom Finanzamt anerkannt

In Nachgang stellte sich heraus, dass die erlangte Qualifikation seitens des Arbeitgebers der übergeordneten Fachrichtung „Sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst“ zugeordnet wird, der aber im Amt meiner Frau nicht eingerichtet ist und auch nicht eingerichtet werden wird, was zu Folge hat, dass ein Aufstieg in der höheren Dienst dort nicht möglich ist.

Um doch noch die Voraussetzungen für den Wechsel in den höheren Dienst zu erlangen, hat meine Frau seit Herbst letzten Jahres ein weiteres berufsbegleitendes Studium an der Universität Kassel begonnen. Dieser Masterstudiengang (Master of Public Administration) ist vom Arbeitgeber anerkannt und erfüllt die Voraussetzungen zum Einstieg in der höheren Dienst der Bundesverwaltung (Geschäftsbereich BMI).

Jedoch ist es auch hier – wie bei allen Verwaltungen – so, dass der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation nicht automatisch auch dazu führt, dass man eine solche Stelle auch erhält. Es müssen entsprechende freie Stellen vorhanden sein und ein Bewerbungsverfahren muss gewonnen werden, bevor eine Stelle besetzt wird. Dies ist natürlich jetzt noch nicht voraussehbar. Einen Anspruch auf eine Stelle gibt es nicht.

Im Lohnsteuerjahresausgleich 2010 hat das Finanzamt. dieses Studium nur vorläufig anerkannt mit dem folgenden Wortlaut:
„Der Bescheid ergeht vorläufig gem. § 165 (1) S. 1 AO hinsichtlich der Aufwendungen der Ehefrau für Fortbildungskosten (Drittstudium), da momentan nicht abzusehen ist, ob durch die Fortbildung höhere Einkünfte erzielt werden. Der Standpunkt ergibt sich aus den bereits in 2007 beantragten Aufwendungen eines Zweitstudiums, da sich auch nach Studienende keine höheren Einnahmen ergeben haben. (Die Frage ob durch das Studium Einkünfte gesichert werden, stellt sich nicht, da die Steuerpflichtige bereits (allein durch ihren Beamtenstatus) ein sicheres Einkommen erzielt).“


Ich habe nirgendwo einen Hinweis darauf gefunden, dass ein Studium nur anerkannt wird, wenn es sicher zur Erhöhung des Einkommens führt.
Hat die nur vorläufige Anerkennung zur Folge, dass, wenn meine Frau nach Abschluss des Studiums keine Stelle im höheren Dienst erhält, die gesamten über den Studienzeitraum anerkannten Studienkosten durch das Finanzamt zurückgefordert werden?

Muss ich jetzt schon in Form eines Widerspruches tätig werden oder ist dies dann angezeigt, wenn das Finanzamt nach Abschluss des Studiums Rückforderungen stellt?


PS: Als Anlage habe ich die Begründung des Studiums und der in 2010 entstandenen Kosten, wie sie beim Finanzamt eingereicht wurden, beigefügt.
(Das Arbeitszimmer wurde bis auf die Erhaltungsaufwendungen anerkannt)

StB Manuela Ponikwar

Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich sind die Kosten für ein Zweit- oder auch weiterführendes Studium als Werbungskosten anzuerkennen soweit Sie beruflich veranlasst sind und in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (LStR R9.2 Abs. 1)

Die Argumentation des Finanzamts ist, dass eine berufliche Veranlassung aus zweierlei Gründen ("erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang") bestehen kann:

1) Sicherung der Arbeitsstelle bzw. des Einkommens
2) Verbesserung der Arbeitsstelle bzw. des Einkommens

Der erste Punkt ist bei Ihrer Frau aufgrund des Beamtenstatus nicht relevant, insoweit ist ein Zusammenhang der Aufwendungen für das Studium zu den künftigen steuerbaren Einnahmen darzulegen.

Soweit das Finanzamt Ermittlungsschwierigkeiten bei einem Sachverhalt hat, kann das Finanzamt die Möglichkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung "wegen ungewisser Tatsachen" - wie in Ihrem Fall - nutzen. Im wesentlichen ist die aufgrund Ihrer unvorteilhaften Vorgeschichte geschehen.

Einen Einspruch oder sonstigen Rechtsbehelf gegen die Vorläufigkeit können Sie in diesem Sinne nicht einlegen.
Die Steuerfestsetzung muss seitens des Finanzamts vielmehr korrigiert oder als endgültig erklärt werden, soweit sich die Ungewissheit beseitigt hat.

Dazu können Sie jedoch proaktiv beisteuern:

Der Steuerpflichtige trägt für das Vorliegen von Werbungskosten die Feststellungslast und muss grundsätzlich den Sachverhalt darstellen.
Ich vermute Ihre Erklärung zum Studium hat den Zusammenhang zum möglichen Karrieraufstieg und die realistischen Chancen dazu nicht ausreichend umfangreich dargestellt.

Der Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Verausgabung anhand objektiver Umstände ein Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen feststellbar ist (z.B. BFH-Urteil vom 26.1.2005 VI R 71/03).

Das BFH-Urteil bezieht sich zudem stark auf die Begründung der vorangegangenen FG-Entscheidung (FG Saarland vom 19.3.2002 - 2K 138/98). Hier wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Fortbildungskosten dazu dienen müssen, im Beruf "vorwärts zu kommen" oder "mit dem Ziel" sind, eine gewisse Position zu erreichen. Eine tatsächliche Zielerreichung wird hierbei nicht explizit gefordert.

Ich empfehle Ihnen, mit Verweis auf diese Urteile sowie objektiven Nachweisen (z.B. Nachweis der Anerkennung des Studiums des Arbeitgebers, Bestätigung des Chefs über aktuell freie Stellen, Dokumenation interne Personalplanung, ggf. Mailverkehr über Möglichkeiten im Bewerbungsverfahren um nur einige mögliche Ansätze darzustellen) eine Aufhebung der Vorläufigkeit zu beantragen.

Sprechen Sie Ihren Sachbearbeiter auch direkt an, welche Nachweise ihm/ihr weiterhelfen würden. Oft ist der direkte Kontakt und das offene Gespräch weitaus zielführender.

Sollte das Finanzamt den Bescheid zu Ihren Ungunsten als endgültig erklären, können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.
In diesem Falle wären dann Nachweise notwendig, dass Ihre Frau sich tatsächlich bemüht hat oder sich noch bemüht, eine Stelle im höheren Dienst zu erhalten.

Soweit ein Ansatz als Werbungskosten final und begründet nicht erfolgen sollte, können die Kosten für das Studium übrigens mit maximal 4.000 EUR pro Jahr (pro Person) als Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung geltend gemacht werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

StB Manuela Ponikwar

StB Manuela Ponikwar

Vaterstetten

effizient | kreativ | direkt | fair

Mit Kreativität, Engagement und Begeisterung bin ich auf der Suche nach steuerlichen Herausforderungen. Gemeinsam mit meinen Mandanten arbeite ich, bis auch unterm Strich das Beste herauskommt.
Und das mit Transparenz und ohne Überraschungen beim Honorar.

Leistungen:

- Steuerliche Beratung und Optimierung bei allen Steuerarten: für Unternehmen, Selbständige in Gewerbe oder Freiberuf, Gründer, Vermieter, Angestellte
- Buchführung | Jahresabschlusserstellung
- betriebswirtschaftliche Beratung z.B. bei Rechtsformwahl, Investitionen, Planungen, Umwandlungen
- Gründungsberatung | Insolvenz- und Sanierungsberatung
- Wirtschaftsprüfung und rechtliche Beratung in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern

vollständiges Profil