Kindergeld - Unterbringung Pflegefamilie
Mai 24, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Guten Tag, ich hatte mein Kind (15 J.) 2010 in einer Pflegefamilie im Rahmen einer Hilfemaßnahme vom Jugendamt von August bis Dezember untergebracht. Das Kind war nicht krank, ich hatte das Jugendamt um Hilfe gebeten (bin alleinerziehend). Während dieser Zeit habe ich das Kindergeld an das Jugendamt abführen müssen. Wie trage ich das in der Einkommenssteuererklärung ein, denn das Kindergeld wurde während dieser Zeit zwar an mich von der Kindergeldkasse gezahlt, ich habe es aber während dieser Zeit an das Jugendamt abführen müssen. Somit habe ich zwar Kindergeld erhalten, aber hatte Ausgaben in Höhe des Kindergeldes. Mein Kind war während der Zeit trotzdem nur bei bei mir gemeldet. Welche Angaben muss ich in der Steuererklärung wie machen, um keinen Fehler zu machen und keinen Ärger zu bekommen. Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird durch die Freibeträge (Kinder-und Betreuungsfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem 10. Abschnitt des EStG bewirkt. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes Kind geprüft, ob das im laufenden Jahr gezahlte Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge günstiger ist.
Bei der Günstigerprüfung wird ermittelt, um welchen Betrag sich die Einkommensteuer durch die Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG mindert. Dieser Betrag wird mit dem gezahlten Kindergeld (auch ausländischem) verglichen.
Ist die Steuerentlastung größer als das gezahlte Kindergeld, werden die Freibeträge abgezogen und das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet.
Kindergeldberechtigt sind die Unterhaltsverpflichteten, die Eltern. Da das Jugendamt für die Betreuung des Kindes aufgekommen ist, waren Sie verpflichtet die Kosten in Höhe des Kindergeldes zu übernehmen. Rechtlich sind Sie dennoch der Kindergeldempfänger. In Ihrer Steuererklärung geben Sie daher alle Monate an, in denen Sie Kindergeld erhalten haben. Die anschließende Abführung ist steuerlich unerheblich, die sie die den Unterhalt für die Fremdbetreuung abdeckt. Es spielt keine Rolle, ob Sie das Geld selbst für den Unterhalt Kindes aufwenden oder das Jugendamt sich die Ihnen ersparten Kosten in Rechnung stellt.
Da die vorstehend beschriebene Günstigerprüfung nur bei hohem Einkommen und entsprechend hohem Steuersatz zu dem Ergebnis kommt, dass der Kindefreibetrag zu gewähren ist, hat die Angabe des Kindergeldes aller Wahrscheinlichkeit nach keine steuerliche Auswirkung.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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