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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Werbungskosten Übernahme Gesellschaftreanteile

Ich in seit 17 Jahren als Ingenieur in einer Ingenieur GmbH angestellt.
Im Juni 2010 habe ich mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters (aus Altersgründen) 11% der Gesellschafteranteile übernommen. Beweggründe waren vorrangig die Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes und ein größerer Einfluss auf die Geschäftsführung.
Der Kauf der Anteile ist über einen Kredit finanziert. Weiterhin habe ich der GmbH ein Ge-sellschafterkredit gegeben und eine Bürgschaft übernommen. Der Gesellschafterkredit wird verzinst. Für die Bürgschaft wird eine Avalprovision gezahlt.
Folgende Fragen:
? Bereits im Jahr 2009 sind Aufwendungen insbesondere Reisekosten zum Zeck der Verhandlungen und Abstimmungen mit weiteren Übernehmern von Anteilen und der „Altgesellschaftern“ entstanden. Können diese für 2009 als Werbungskosten für das Gehalt aus nicht selbständiger Arbeit berücksichtigt werden?
? Sind die Zinsen vom Gesellschafterkredit und Avalprovisionen als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben?

StB Olaf Gayko

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte.

Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


1.) Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises der Anteile

Es handelte sich bis zum Jahr 2009 grds. um Werbungskosten (=WK) bei Einkünften aus Kapitalvermögen (die früher im Wege des Teileinkünfteverfahrens abzuziehen gewesen wären), allerdings dürfen ab 2010 wg. der Einführung der Abgeltungssteuer gem. § 32d EStG(25%)keine WK mehr abgezogen werden.

Diesbezüglich ist aber eine Klage beim FG/BFH anhängig. Evtl. lohnt es sich für Sie, sich an das Verfahren anzuhängen (ganz einfach: schriftliche Einlegung eines Einspruch zusammen mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von WK bei Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG). Finanzgericht Münster Az.: 6 K 3260/10 F

Nur im Rahmen der Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz ist noch ein Abzug der WK denkbar, bei einem Steuersatz von über 25% verbleibt es bei der Nachversteuerung mit der Abgeltungssteuer.

Sie sollten auf der Anlage KAP das Häkchen bei der Günstigerprüfung setzen, damit das FA überprüft, welche Versteuerung (also entweder Abgeltungssteuer oder Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz) günstiger für Sie ist.

Ich gehe aber davon aus, dass Sie als Ingenieur einen hohen Jahresverdienst haben und daher die Besteuerung mit der Abgeltungssteuer für Sie günstiger sein wird, das ist aber natürlich nur rein hypothetisch!

2.) Fahrtkosten/Verpflegungsmehraufwendungen zu den Versammlungen

Für die Fahrtkosten zu den Versammlungen gilt das oben Gesagte. Ich denke zwar nicht, dass dem FA die "Falschzuordnung" zu den WK bei nichtselbständiger Tätigkeit weiter auffallen würde, allerdings gehören diese korrekterweise zu den "WK" bei Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. zu den sonstigen Einkünften für die Bürgschaftsprovsion). Darauf möchte ich Sie hiermit noch einmal explizit hinweisen!

3.) Darlehnszinsen

Die Verzinsung Ihres Darlehn ist gem. § 20 I Nr. 7 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen.

4.) Die (einmalige) Bürgschaftsprovision tragen Sie als sonstige Einkünfte auf Anlage SO ein. Der Anteil der Fako/VMA, der auf diese Einkünfte entfällt, kann hier geltend gemacht werden.


Ich hoffe, Ihnen mir diesen Angaben behilflich gewesen zu sein.


Mit freundlichern Grüßen


Olaf Gayko
Steuerberater

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