Heizkosten
Juli 7, 2011 | 20,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine geschiedene Mutter 75 Jahre lebt alleine in meinen Elternhaus.
Als Hauptwohnsitz bin ich in meinem Elternhaus gemeldet.
Ich arbeite ca. 160 Km entfernt in einer anderen Stadt und wohne in einer Zweitwohnung und fahre alle zwei Wochen nach Hause um nach dem Rechten zu sehen.
Das Haus ist Eigentum meiner Mutter.
Sie bekommt nur eine kleine Rente von ca. 500,- Euro im Monat.
Ich zahle jedes Jahr die Kosten für die Heizung und das Heizöl für meine Mutter.
Meine Frage ist:
Kann ich die Heizkosten als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, da ich dadurch meine Mutter finanziell unterstütze?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei der Unterstützung von Angehörigen macht es steuerlich einen großen Unterschied, ob es sich um "typische" Unterhaltsleistungen oder um "atypische" Unterstützungsleistungen in einer Notlage handelt:
Zu den "typischen" Unterhaltsleistungen zählt alles, was für den üblichen Lebensbedarf bestimmt ist: Dies sind
- Ernährung, Kleidung und Wohnung,
- Gegenstände zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (z. B. Tabakwaren, alkoholische Getränke, Kosmetikartikel),
- sonstige Kosten einer normalen Lebensführung, wie Krankenversicherungsbeiträge, Ausgaben für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften usw.
Ich würde die Übernahme von Heizkosten grundsätzlich als zulässige Unterhaltsleistungen ansehen.
Unterhaltsleistungen werden jedoch nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die unterstützte Person bedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Die Bedürftigkeit scheitert folglich am Eigentum des Hauses. Weiterhin würde, auch wenn Ihre Mutter kein Vermögen hätte, die Rente auf die Unterhaltsleistungen angerechnet, sodass höchstens ein geringer Anteil der Unterhaltsleistungen abzugsfähig wäre.
Weitere Abzugsmöglichkeiten sieht das Einkommensteuerrecht nicht vor.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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