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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Entlastungsbetrag Alleinerziehende

Meine ehemalige Lebensgefährtin hat zugestimmt, dass ich den Entlastungsbetrag für Allleinerziehende erhalte, da wir unsere zwei Kínder in gleichem Umfang betreuen. Nun hat mir das FA den Steuerbescheid geschickt, der Freibetrag in Höhe von 1.908 € wurde auch berücksichtigt. Müsste ich nicht auch den Erhöhungsbetrag von 240 € erhalten? Beide Kinder sind bei ihr gemeldet. Sollten wir ein Kind mit Hauptwohnung bei mir melden, um den Freibetrag zweimal zu erhalten? Gibt es dann auch den Erhöhungsbetrag?

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist u.a., dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.
Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Ich empfehle Ihnen daher, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen und den Nachweis der Haushaltszugehörigkeit beider Kinder in Ihrem Haushalt zu erbringen (Foros, Vor-Ort-Termin etc.), um auch den Erhöhungsbetrag von 240 € zu erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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StB Steffen Becker

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
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Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
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Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
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