Gewinnabzug durch Neukauf Paragraph 6 EStG
März 9, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Beantwortung folgender Frage:
2012 habe ich (Freiberufler) ein Haus verkauft, dass zu 30% Betriebsvermögen war (8 Jahre im Besitz).
Im gleichen Jahr habe ich ein neues Haus gekauft, von dem 38% an privat (UST frei) vermietet sind - 62% sind eigengenutzt.
Von dem zu versteuernden Gewinn habe ich anteilmäßig (38%) nach §6 b des Kaufpreises vom Gewinn abgezogen.
Telefonisch wurde mir vom Finanzamt mitgeteilt, dieser Abzug wäre nicht zulässig, da es sich
a) um Privatvermögen handelt.
b) ich nicht den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittle, sondern nach §21
c) die veräußerten Wirtschaftsgüter NICHT zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben ( Abschreibung erfolgte über 8 Jahre).
Das neue Haus dient doch zu 38% dazu, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen.
Diese Rücklage kann jeder bilden, der gem. Einnahmen-Überschussrechnung nach
§ 4 Absatz 3 EStG den Gewinn ermittelt.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung
der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine
individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Da Sie als Freiberufler Ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln,
hätten Sie im Kalenderjahr 2012 den Veräußerungsgewinn anteilsmäßig (38 %) von den Anschaffungskosten des neu erworbenen Gebäudes
als Betriebsausgabe nur dann abziehen können, wenn Sie auch das neue Gebäude zumindest anteilsmäßig betrieblich genutzt hätten (§ 6b
Abs. 1 – 4 EStG i.V.m. § 6 c EStG).
Das neue Gebäude nutzen Sie aber teilweise zu eigenen und teilweise zu fremden Wohnzwecken. Somit gehört das neue Gebäude zu Ihrem
Privatvermögen und nicht mehr anteilsmäßig zum Betriebsvermögen Ihres Unternehmens. Aus dem zu fremden Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteil erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, die als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Da das neue Gebäude nicht zum Betriebsvermögen Ihres Unternehmens gehört, ist der Gewinn mindernde Abzug nach §§ 6 b, 6 c EStG im Kalender-
jahr 2012 unzulässig.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
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