Unterstützung trotz Pflegestufe
Februar 16, 2015 | 35,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Guten Tag,
wie gehe ich mit folgendem Sachverhalt Steuerlich um,
meine Schwiegermutter ist 82 Jahre alt und leidet unter Demenz, Pflegestufe 1, jeden Tag, auch mehrmals also min. 400 mal in Jahr 2014 fährt meine Frau vor ihrer Arbeit zu Ihrer Mutter und macht Ihr Frühstück und erledigt das eine oder andere im Haushalt, geht nach ihrer Arbeit ab und zu einkaufen und wäscht ab und zu die Wäsche.
Weitere Fahrten wie Arztbesuch, Apotheke und sonstige Erledigunden werden auch von meiner Frau gemacht.
Hier ein paar Daten:
PKW Fahrten ca. 400 in 2014
pro Fahrt , 15 Kilometer
Einkaufen ??
Wäsche waschen ??
Sonstige wie Arztbesuch, Apotheken ect.
Wie kann ich das steuerlich geltend machen, es gibt ja keinerlei Belege.
Ebenso kümmert sich meine Frau seit September 2014 um Ihren 91 jährigen Onkel,
die Pflegestufe ist beantragt. Der Onkel möchte in ein Altenheim.
Auch hier sind erhebliche Aufwände, wie Zeit, Fahrten zu Altenheimen zur Besichtigung und Behördengänge,fahrten zur Bank, Telefonate usw. was kann man hier steuerlich geltend machen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Mit freundlichen Grüßen
.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Aufwendungen anlässlich von Besuchsfahrten zur pflegebedürftigen Mutter, stellen nach FG Saarland vom 16.03.1988, EFG 1988, 418 grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.
Dagegen sind nach BFH vom 06.04.1990, BStBl II 1990, 958 Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter insoweit außergewöhnlich, als sie die Aufwendungen für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung seiner Mutter üblicherweise ausgeführt hätte.
Unter diesen Kriterien können Sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich geltend machen. Die Fahrtkosten wären mit 0,30 € pro km zu berechnen. Das Finanzamt kann entsprechende Nachweise verlangen. Hierbei sind auch Eigenbelege bzw. entsprechende Aufzeichnungen über die tatsächlich gefahrenen km anzuerkennen.
Abziehbar ist aber nur der Betrag, der das erhaltene Pflegegeld und die zumutbare Belastung übersteigt. Ein Abzug von Pflegekosten kommt nach EStR 33.3 Abs. 1 in Betracht, wenn die pflegebedürftige Person in eine der drei Pflegestufen i.S. der §§ 14 ff SGB XI eingruppiert ist.
Die o.a. Ausführungen sind auf die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Onkel anfallen, nicht anzuwenden.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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