Invaliditätsrente
März 3, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Anfrage
ich bin Pensionist mit deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Deutschland, Kenia, schwerbehindert und erhalte von der österr. Versicherung eine für immer gleichbleibende Invaliditätsrente entsprechend dem Bundesgesetz für österr. Entwicklungshelfer §7 Absatz 1 und 2. ,
wie steht es in diesem Fall um die Besteuerung ? In welchem Land kann die Rente versteuert werden? In welcher Form muss das erfolgen?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Nach dem Sachverhalt haben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland. Ob Sie evtl. auch einen Wohnsitz in Kenia haben, ergibt sich aus der Anfrage nicht eindeutig.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und von Österreich eine Invaliditätsrente erhalten, gilt Artikel 18 DBA Österreich (zum Wohnsitz bzw. zur Ansässigkeit Hinweis auf Artikel 4 DBA).
Erhält eine in Deutschland ansässige Person Ruhegehälter oder Renten aus Österreich, so dürfen hiernach diese Bezüge nur in Deutschland versteuert werden.
Nach § 3 Nr. 1 a EStG sind Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich steuerfrei. Auch Unfallrenten, die aufgrund einer bestehenden gesetzlichen ausländischen Versicherung gewährt werden, sind steuerfrei.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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