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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich plane eine Doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend zu machen (\\\"Wegverlegung\\\") und bitte um Ihre Unterstützung.

Ich bin seit 2010 mit meinem in Berlin lebenden Partner zusammen. Ich selbst lebe in Frankfurt/Main. Wir sind nicht verheiratet und planen dies auch nicht.

Ich halte mich regelmäßig am Wohnort meines Partners in Berlin auf. Er hingegen ist lediglich ca. 5 mal jährlich bei mir in Frankfurt. Aufgrund unserer jeweiligen persönlichen und familiären Situation ist Berlin mein Lebensmittelpunkt geworden, was ich nun steuerlich geltend machen möchte. Ob dies auch den steuerrechtlichen Voraussetzungen gerecht wird, weiß ich nicht.

Aufgrund des Berliner Meldegesetzes ist es mir als Ledige nicht möglich, meine Hauptwohnung melderechtlich nach Berlin zu verlegen. Mein Erstwohnsitz bleibt also Frankfurt.

Wir werden unsere derzeitigen Wohnungen beibehalten. Meine Wohnung ist 49 qm groß, meine Kaltmiete beträgt 383,47 €, die Warmmiete 560 €. Die Wohnung meines Partners ist 64 qm groß, die Kaltmiete beträgt 348,70 €, die Warmmiete 540 € (Genossenschaftswohnung, daher sehr günstig).

Mein Arbeitsplatz befindet sich in Langen. Das sind 30 km von Frankfurt und 570 km von Berlin entfernt.

Ich bitte Sie, mir wesentliche zu beachtende Punkte/Knackpunkte für meine konkrete Situation zukommen zu lassen, damit ich die Erfolgsaussichten beurteilen kann. Zudem bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen:

• Wieviel Familienheimfahrten nach Berlin muss ich monatlich/jährlich mindestens durchführen? Werden Fahrten meines Partners nach Frankfurt hierbei angerechnet, auch wenn diese steuerlich nicht geltend gemacht werden können?

• Bei der Durchführung der Familienheimfahrten mit der Bahncard 100 oder der Mitfahrzentrale (ich habe kein Auto) werden keine Tickets/Belege ausgegeben. Insofern kann ich keine konkrete Familienheimfahrt nachweisen. Auf welche Weise muss ich dann gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass ich am Wochenende XY in Berlin war? Genügt hier eine einfache Erklärung meines Partners und mir oder verlangt das Finanzamt eine eidesstattliche Versicherung?

• Ist es erforderlich, dass ich in den Mietvertrag meines Partners einsteige?

• Ich habe gelesen, dass ich mich an den Wohnungskosten des Erstwohnsitzes von mehr als 10 % beteiligen muss. Muss dies anhand Überweisungsbelege nachgewiesen werden oder genügt bei Barzahlung eine Erklärung/Quittung meines Partners?

• Empfehlen Sie, meine Situation vorab mit dem Finanzamt zu klären/genehmigen zu lassen oder den Antrag erst mit der Veranlagung geltend zu machen?

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Viele Grüße


Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Nach dieser Definition liegen bei Ihnen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, weil Sie in Frankfurt und nicht in Langen (Tätigkeitsstätte) wohnen. Die entstandenen Aufwendungen - Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten - sind insoweit privat und nicht beruflich veranlasst.

Die Fahrten zwischen der Wohnung in Berlin oder der Zweitwohnung in Frankfurt und der Arbeitsstätte in Langen unterliegen im Rahmen der Entfernungspauschale jedoch dem Werbungskostenabzug (0,30 € pro Entfernungskilometer). Als Nachweis genügen i.d.R. eigene Aufzeichnungen (z.B. entsprechende Vermerke in Kalender). Die Führung eines Fahrtenbuchs ist nicht erforderlich. Familienheimfahrten sind in diesen Fällen nicht abzugsfähig.

Als Ausgangspunkt für die Wege kommt nach LStR R 9.10 Abs. 1 jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Tätigkeitsstätte aufsucht. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, können Wege von und zu der von der ersten Tätigkeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, an dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (z.B. der Lebenspartner). Ohne weitere Prüfung ist der Ort als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige diese Wohnung mindestens zweimal monatlich aufsucht.

Ihre weiteren Fragen erübrigen sich, weil nach o.a. Kriterien keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

Es genügt wohl die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten zu beantragen.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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