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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

steuerliche Betrachtung einer AV Änderung in Home Office bei der Berechnung des Firmen KFZ Nutzung 1Prozent Regel

Hallo,

mein Arbeitsplatz wird in einen Home Office Arbeitsplatz umgewandelt. Dazu hat mir mein AG ein Zusatz zum AV entworfen, mit folgendem Wortlaut:

Änderung zum Arbeitsvertrag

Zwischen der Firma xxx, - im folgenden Arbeitgeber genannt –
und yyy, im folgenden Arbeitnehmer genannt –

Der zwischen den beiden oben genannten Parteien bestehende Arbeitsvertrag wird wie folgt geändert:


§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit

Dem Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.12.2014 widerruflich die Ausübung der Tätigkeit als Produktmanager im Home Office gewährt.

§ 3 Arbeitszeit

Die arbeitsvertragliche Arbeitszeit von 8 Stunden an 5 Tagen in der Woche und zwar von Montags bis Freitags gilt auch im Home Office. Die Verteilung der Arbeitszeit nimmt der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Vorgesetzten vor. Sofern betriebliche Notwendigkeiten bestehen ist der Arbeitnehmer in der Firma in zzz tätig.

§ 5 Sonstiges
Alle anderen Vereinbarungen des Anstellungsvertrages bleiben unberührt.

insbesondere möchte ich wissen, ob der Zusatz:
\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Sofern betriebliche Notwendigkeiten bestehen ist der Arbeitnehmer in der Firma in zzz tätig.\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"
aus steuerlicher Sicht unproblematisch ist, oder das Finanzamt das als keine reine Homeoffice regel auslegen kann und mir dennoch die Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte auf meinem Firmen KFZ als geldwerten Vorteil anrechnet, den ich versteuern muss.

Muss ggf. eine weitere Klausel in den Zusatz, vorausgesetzt ich möchte die 1% Regelung weiter in Anspruch nehmen?

Danke, M.V.

Tobias Heinrich

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

In den Arbeitsvertrag sollte aufgenommen werden, dass die Einsätze im Betrieb unter zwei vollen Arbeitstagen je Arbeitswoche und unter 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ergeben. Hierdurch wird verhindert, dass eine erste Tätigkeitsstätte am Sitzort des Betriebes entsteht.

Zudem sollte der Arbeitgeber ausdrücklich auf eine Zuordnung (im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte) verzichten.

Ich hoffe Ihre Frage ist damit ausreichend beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Heinrich

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Experte für Einkommensteuererklärung

Tobias Heinrich

Tobias Heinrich

Karlsruhe, Baden

Tobias Heinrich

Dipl. Informatiker (FH) Tobias Heinrich (*1976) ist seit 2009 Partner der Sozietät Dieter Heinrich & Kollegen.
Tobias Heinrich wurde 2009 in Baden-Württemberg zum Steuerberater bestellt.
Eintragung im Berufsregister: 11 56 85

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