Entfernungspauschale in der privaten EK-Steuererklärung - Ansatz von mehr als 4.500 Euro ?
März 31, 2015 | 30,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Frage zur Entfernungspauschale in der privaten EK-Steuererklärung
Folgender Sachverhalt ist gegeben:
1. Ich bin sowohl freiberuflich (Partnerschaftsgesellschaft) als auch in 190 km Entfernung als Angestellter (4 Tage die Woche) tätig.
2. Mir steht als Geschäftsführer ein Firmen-PKW zur Verfügung.
3. Als Pendler fallen bei Ansatz der Pauschale von 30 Cent je Kilometer höhere Kosten als 4.500 € im Jahr an.
Fragestellung :
Grundsätzlich können steuerlich bei einem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw höhere Entfernungspauschalen als 4.500 € angesetzt werden. Allerdings gilt dies laut BFH (Urteil vom 28.2.2013, VI R 33/11) nicht für einen überlassenen Dienstwagen. In meinem Fall handelt es sich somit nicht um einen Dienstwagen, sondern um einen Firmen-PKW (Leasing), dessen Aufwendungen und geldwerter Vorteil mit der 1%-Regelung in der EÜR der Partnerschaftsgesellschaft bereits steuerlich geltend gemacht werden. Kann ich unter diesen Bedingungen mehr als 4.500 € in der Einkommensteuererklärung geltend machen?
Ergänzungsfrage: Können mehr als 4.500 € geltend gemacht werden, wenn ich mit einem Freund „Car-Sharing“ betreibe und dessen Kfz-Aufwendungen bei ihm nicht steuerlich geltend gemacht werden? Wenn ja, welcher Nachweis ist zu erbringen?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.
Wenn Sie kein eigenes Auto haben, müssen Sie die Deckelung der Entfernungspauschale von 4.500 € nicht hinnehmen. Ein höherer Werbungskostenabzug steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie mit einem Ihnen zur Nutzung überlassenen Pkw fahren, z.B. auch mit einem Firmenwagen.
Das zitierte BFH- Urteil vom 28.02.2013, BStBl II 2013, 629 betrifft Aufwendungen für Familienheimfahrten, die nach dem Sachverhalt wohl nicht vorliegen.
Bei Fahrgemeinschaften kann jeder Teilnehmer für seine Entfernung zur Arbeit die Entfernungspauschale absetzen. Hierbei müssen sich die Mitfahrer an die Kostendeckelung halten, während der Fahrer die Entfernungspauschale unbegrenzt abziehen kann.
Das Einkommensteuergesetz sieht keine besonderen Nachweispflichten vor, dass Sie tatsächlich einen Pkw benutzen. Es reicht aus, wenn Sie die Nutzung des PKW durch wahrheitsgemäße Angaben in der Steuererklärung glaubhaft machen. Bei großen Entfernungen kann das Finanzamt auch einen Nachweis über die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs verlangen. Aufzeichnungen über Kilometerstände, TÜV-Berichte oder Werkstattrechnungen können hierbei hilfreich sein.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sacherhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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