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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Angabe der Fahrtkosten mit ÖPNV in Anlage N bei Umzug des Arbeitgebers innerhalb eines Monats

Sehr geehrte Frau Steuerberaterin,
Sehr geehrter Herr Steuerberater,

Mitte Juni (am 15.6.) ziehen wir in ein neues Dienstgebäude um.
Ich habe eine Jahreskarte für den ÖPNV, die auch für die Fahrt zum neuen Dienstgebäude gilt, so dass ich keine Jahreskarte für einen anderen Tarif brauche.

In der Steuererklärung in Anlage N werde ich das alten und neue Dienstgebäude mit den Zeiträumen, in denen ich in den jeweiligen Dienstgebäuden gearbeitet habe, angeben (1.1.-14.6. bzw. 15.6.-31.12.) - die genaueAnzahl der Arbeitstage ermittle ich im nächsten Jahr.
Meine Frage ist, wie ich den Preis der Jahreskarte ermittle - für volle Monate ist es klar, da der Preis auch monatlich (60,20 EURO/Monat) abgebucht wird, aber welche Beträge soll ich für den Juni für die beiden Dienstgebäude zugrundelegen?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Zunächst können Sie unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie nutzen, die Entfernungspauschale mit 0,30 € pro Entfernungskilometer (also nur eine Strecke) zur Arbeitsstelle pro Arbeitstag ansetzen.

Sollten die Kosten für Ihre ÖPNV-Tickets höher sein, setzen Sie diese an, und zwar die kompletten im Jahr angefallenen Kosten in einer Summe in die Anlage N ein (Kennzahlen 114, 134, 154, 174).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

StB Steffen Becker

StB Steffen Becker

Dillenburg

Kanzleiinformation:

Steffen Becker,
Steuerberater,
Hainstraße 39,
35684 Dillenburg-Frohnhausen,

Tel.: 02771/814268,
Fax: 02771/814271,
E-Mail: stb-becker@arcor.de.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Steuerberaterkammer Hessen eingesehen werden.

Berufshaftpflichtversicherung:
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HDI Platz 1
30659 Hannover
Der räumliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland sowie auf das Ausland nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

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