Nachzhalung Rentenbeiträge - steuerliche Asuwirkung
April 30, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
1. Frage:
Ich kann aufgrund meiner Scheidung Rentenversicherungsbeiträge nachentrichten.
Kann ich diese Nachzahlung als Sonderausgaben bei meiner Steuererklärung gelten machen?
Gibt es hier Höchstbeiträge / Jahr ?
2. Frage:
Können Nachzahlungen zur Rentenversicherung zum Ausgleich zur Vermeidung eines Rentenabschlages auf Grund vorzeitigem Renteneintritts (ATZ - Regelung) steuerlich geltend gemacht werden? Gibt es auch hier Höchstbeträge
Wie verhält es sich wenn beide Nachzahlungen im selben Jahr geleistet werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
jegliche Zahlungen von Beiträgen in die Rentenversicherung sind im Jahr der Zahlung erst einmal als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Anlass spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Nachentrichtung wg. Scheidung und Vermeidung Abschlag bei ATZ).
Die steuerliche Auswirkung Ihrer Zahlungen ist kompliziert darzustellen, ich versuche es:
Es gibt einen Höchstbetrag p.a., der sich jährlich ändert, da im Zuge einer Übergangsregelung die Abzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen schrittweise pro Jahr erhöht wird. Dafür sind dann die Renten (schrittweise) bzw. am Ende (=2040) voll zu versteuern.
Erste Stufe:
Insgesamt werden bei einer Einzelveranlagung bis zu EUR 22.170,00 (im VZ 2015, vorher weniger) an Beitragszahlungen (von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber 18,7%) in die Rentenversicherung überhaupt berücksichtigt, darüber hinaus gehen sie ins Leere.
Zweite Stufe:
a) Von Ihnen alleine (also ohne Arbeitgeberzuschuss von der Hälfte) nachgezahlte Beträge wirken sich in Höhe von 80% aus, d.h. wenn Sie z.B. selbst EUR 5.000 freiwillig nachzahlen, wirken sich diese mit EUR 4.000,00 aus.
b) bei \"regulären\" Beiträgen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (AG 50%, AN 50% des Beitrags) wirken sich diese nur zu 60% des ArbeitNEHMERbetrags aus.
Sie müssen also im Jahr der Zahlung genau schauen, wieviel Rentenversicherungsbeiträge insgesamt abgeführt werden (von Ihnen alleine, von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber), damit Sie mögllichst die Höchstgrenze ausreizen. Vor einer Zahlung würde ich mir das von jemandem ausrechnen lassen.
Ich hoffe, ich konnte helfen!
MfG
StB Patrick Färber
post@richtig-gegensteuern.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?