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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

EKST bei Verkauf von Erbschaftsansprüchen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Dez.2008 verstarb mein Vater .Er war bis zu seinem Tod in 2-ter Ehe („Ehefrau2“) verheiratet.

Vom Nachlassgericht erhielt ich die Nachricht, es existiere ein handschriftliches Testament, in dem seine Ehefrau2, meine beiden Geschwister und ich (3 Kinder aus erster Ehe) bedacht seien; das Testament in Bezug auf den präzisen Willen des Erblassers jedoch nicht eindeutig und zweifelsfrei auszulegen sei.
Um die Erbsache nicht zu verkomplizieren, einigten sich alle Erbberechtigten im Folgenden darauf, grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

Meine Geschwister und ich entschieden uns aus diesem Grund, ein Angebot seiner Ehefrau2 anzunehmen und unsere etwaigen Erbansprüche (hier geht es im Wesentlichen um den hälftigen Anteil meines Vaters an der gemeinsamen Wohnung mit Ehefrau2) an diese zu „verkaufen“.
Der „Verkauf“ der Erbansprüche soll vertraglich dergestalt erfolgen, dass wir 3 Kinder - gegen Erhalt einer Summe X von Ehefrau2 – und Ehefrau2 bezüglich einer gemeinsamen Interpretation des Testaments in der Form „Der Wille des Erblassers ist so zu interpretieren, dass er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzten wollte“ schriftlich übereinkommen; wir Kinder demnach gegen Ausgleichszahlung auf unsere Erbansprüche durch Interpretationsübereinkunft bezüglich des Testaments verzichten.

Meine Fragen lauten:

Wie ist die oben genante vertragliche Vereinbarung samt Zahlung des Ausgleichsbetrags einkommensteuerrechtlich zu würdigen, da es sich hier wohl nicht um eine Erbschaft im strengeren Sinne, sondern eher um eine „erbschaftsnahe“ Zahlung/Einnahme handelt?

Müsste ich die zu erwartende Ausgleichszahlung versteuern (im Sinne des Einkommensteuerrechts)? Falls dies grundsätzlich zu bejahen wäre, ließe sich dies durch eine entsprechende Ausformulierung des „Vertrages“ vermeiden? Wäre auch dies zu bejahen, wie sähe eine solche Formulierung schwerpunktmäßig / in Stichworten aus bzw. worin läge der „Knackpunkt“?

Erbschaftssteuerrechtliche Aspekte sind aufgrund der geringen Höhe der angestrebten Ausgleichszahlung nicht relevant.

(Jetziger Stand: Der Termin zur Vertragsunterzeichnung steht noch offen. Die Vertragspapiere sind verfasst und reif zur Unterzeichnung.)

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich!

Mit schönen Grüßen

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen.

Bitte beachten Sie zusätzlich, daß der von Ihnen geschilderte Fall komplex ist und in einem solchen Forum, auch unter Beachtung des von Ihnen eingesetzten Betrages, nur überblicksartig beantwortet werden kann. Insbesondere ist die Kenntnis des Vertragstextes für eine steuerliche Gestaltungsberatung zwingend notwendig.

Auf Grundlage der geschilderten Vertragsgestaltung bin ich der Meinung, daß die Zahlung sehr wohl der Erbschaftsteuer unterliegt. Rechtsgrundlage ist hier § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Sie verzichten zumindest auf den Ihnen zivilrechtlich zustehenden Pflichtteil, was die Besteuerung nach dem ErbStG auslöst. Auch hinsichtlich der Zahlung, die auf den Verzicht auf die möglichen, weitergehenden Ansprüche geleistet wird, wird die Besteuerungsfolge des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ausgelöst, da sie insoweit die Erbschaft ausschlagen. Als Rechtsfolge gilt die Ausgleichszahlung als vom Erblasser zugewendet, so daß alle Regelungen des ErbStG zur Anwendung kommen. Aufgrund des Ihnen zustehenden Freibetrages wird wohl einen Belastung mit ErbSt vermieden werden können.

Die Frage nach der einkommensteuerlichen Belastung kann ich nicht abschließend beantworten. Grundsätzlich kann auch eine einkommensteuerliche Belastung eintreten, wenn einer der drei folgenden Sachverhalte in Ihrem Fall vorliegt:
1. Im Nachlass befindet sich auch Betriebsvermögen.
2. Es wurde ein Grundstück vererbt, für das die 10-jährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.
3. Im Nachlass befinden sich Wertpapiere.

Ich empfehle Ihnen, sich zur Klärung dieser Fragen an einen Kollegen vor Ort zu wenden, da meine Beratung notwendigerweise nur sehr überblicksartig ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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Oliver Burchardt