EKST bei Verkauf von Erbschaftsansprüchen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Dez.2008 verstarb mein Vater .Er war bis zu seinem Tod in 2-ter Ehe („Ehefrau2“) verheiratet.
Vom Nachlassgericht erhielt ich die Nachricht, es existiere ein handschriftliches Testament, in dem seine Ehefrau2, meine beiden Geschwister und ich (3 Kinder aus erster Ehe) bedacht seien; das Testament in Bezug auf den präzisen Willen des Erblassers jedoch nicht eindeutig und zweifelsfrei auszulegen sei.
Um die Erbsache nicht zu verkomplizieren, einigten sich alle Erbberechtigten im Folgenden darauf, grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
Meine Geschwister und ich entschieden uns aus diesem Grund, ein Angebot seiner Ehefrau2 anzunehmen und unsere etwaigen Erbansprüche (hier geht es im Wesentlichen um den hälftigen Anteil meines Vaters an der gemeinsamen Wohnung mit Ehefrau2) an diese zu „verkaufen“.
Der „Verkauf“ der Erbansprüche soll vertraglich dergestalt erfolgen, dass wir 3 Kinder - gegen Erhalt einer Summe X von Ehefrau2 – und Ehefrau2 bezüglich einer gemeinsamen Interpretation des Testaments in der Form „Der Wille des Erblassers ist so zu interpretieren, dass er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzten wollte“ schriftlich übereinkommen; wir Kinder demnach gegen Ausgleichszahlung auf unsere Erbansprüche durch Interpretationsübereinkunft bezüglich des Testaments verzichten.
Meine Fragen lauten:
Wie ist die oben genante vertragliche Vereinbarung samt Zahlung des Ausgleichsbetrags einkommensteuerrechtlich zu würdigen, da es sich hier wohl nicht um eine Erbschaft im strengeren Sinne, sondern eher um eine „erbschaftsnahe“ Zahlung/Einnahme handelt?
Müsste ich die zu erwartende Ausgleichszahlung versteuern (im Sinne des Einkommensteuerrechts)? Falls dies grundsätzlich zu bejahen wäre, ließe sich dies durch eine entsprechende Ausformulierung des „Vertrages“ vermeiden? Wäre auch dies zu bejahen, wie sähe eine solche Formulierung schwerpunktmäßig / in Stichworten aus bzw. worin läge der „Knackpunkt“?
Erbschaftssteuerrechtliche Aspekte sind aufgrund der geringen Höhe der angestrebten Ausgleichszahlung nicht relevant.
(Jetziger Stand: Der Termin zur Vertragsunterzeichnung steht noch offen. Die Vertragspapiere sind verfasst und reif zur Unterzeichnung.)
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich!
Mit schönen Grüßen