Doppelte Haushaltsführung in der Schifffahrt
Dezember 29, 2009 | 15,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin seit 20Jahren in der Schifffahrt beschäftigt und hatte nie schwierigkeiten mit der doppelten Haushaltsführung! Habe nun von von einigen Kollegen gehört, das EINIGÈ Finanzämter sie nicht mehr anerkennen!
Wie verhält es sich mit der doppelten haushaltsführung in der aktiven Schifffahrt! Vielen dank MFG Hans Quade
Sehr geehrter Herr Quade,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung auf Basis der Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann die steuerliche Beurteilung beeinflussen.
Nach den Ergebnissen meiner Recherche sind die maßgeblichen Verwaltungserlasse, die sich mit der Frage befassen, ob Seeleute eine doppelte Haushaltsführung begründen, immer noch in Kraft. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Erlasse der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf vom 8.4.2005 (Az S 2328 - St 221), der OFD Hannover vom 2.3.1998 (Az S 2351 - 73 - StH 214) sowie des Bundesministerium der Finanzen vom 19.11.1997 (Az IV B 6 - S 2352 - 47/97 II). Alle Erlasse bestätigen, daß Seeleute mit einer Unterkunft an Bord des Schiffes an Nebenwohnung an dem Ort ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte begründen.
Sollte Ihr Finanzamt die Anerkennung verweigern, legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid mit Verweis auf die genannten Erlasse ein.
Im übrigen weise ich Sie darauf hin, daß Sie neben den Kosten der doppelten Haushaltsführung auch Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate der Seetätigkeit haben (gerechnet ab dem Verlassen des Heimathafens bzw. der Aufnahme der Tätigkeit an Bord). Dies hat der BFH in zwei Urteilen im Jahr 2005 entschieden (BFH v. 19.12.2005 VI R 30/05 mit weiteren Nachweisen).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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