Doppelte Haushaltsführung - Tausch des Erst-/Zweitwohnsitzes
Dezember 28, 2009 | 15,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich unterhalten seit 2008 eine vom Finanzamt anerkannte Doppelte Haushaltsführung.
Ich wohne aus beruflichen Gründen in Eisenach (80 qm Wohnung), meine Ehefrau in Hannover (40 qm Wohnung). Der derzeitige Lebensmittelpunkt ist Eisenach (entspricht auch unserem Erstwohnsitz).
Da wir in den letzen 1,5 Jahren zunehmend festgestellt haben, dass Hannover nun zu unserer ersten Heimat wurde, und wir uns auch an den Wochenenden hauptsächlich dort aufhalten, planen wir den Erwerb einer Eigentumswohnung in Hannover.
Weiterhin würden wir in 2010 den Erstwohnsitz nach Hannover verlegen und in Eisenach würde ich eine kleinere Wohnung (ca. 40 qm) als Zweitwohnung beziehen.
Fazit: Letztlich planen wir ab 2010 einen Tausch des Lebensmittelpunktes von Eisenach und Hannover und damit verbunden einen Tausch des Erst-/ Zweitwohnsitzes.
Was ist bei dieser Konstellation einkommenssteuerrechtlich zu beachten? Welche Fallstricke gibt es bei einem derartigen Wechsel oder wird dies von den Finanzämter problemlos anerkannt?
Vielen Dank im Voraus!
mfg
Steffen Nordmann.
Sehr geehrter Herr Nordmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderungen erfolgt. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann die steuerrechtliche Beurteilung beeinflussen.
Aus steuerrechtlicher Sicht besteht nur bei Ihnen das Problem, daß Sie durch das Wegverlegen des Wohnsitzes von Ihrer Arbeitsstätte zu einem anderen Hauptwohnsitz eine doppelte Haushaltsführung neu begründen. Ihre Frau gibt die von ihr bisher praktizierte doppelte Haushaltsführung auf.
Für den Fall der Wegverlagerung des Hauptwohnsitzes hat sich für Sie in diesem Jahr eine erfreuliche Entwicklung aufgetan. Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Wegverlegung aus steuerlicher Sicht nicht zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung führt, aufgegeben, BFH v. 5. März 2009, Az VI R 58/06.
Damit gelten für die Begründung der doppelten Haushaltsführung die normalen Regeln. Sollte Ihr Finanzamt die Wegverlegung nicht anerkennen, legen Sie bitte mit Verweis auf das oben genannte Urteil Einspruch gegen diesen Bescheid ein.
Aus meiner Sicht sollte die Wegverlegung aber problemlos anerkannt werden, wenn Sie sich an die Maßgaben halten, die ihre Ehefrau bereits jetzt bei der Berücksichtigung ihrer doppelten Haushaltsführung einhält.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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