unterhalt an geschiedenen ehepartner
Januar 18, 2010 | 15,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Für meine Ex zahle ich lt Gerichtsbeschluss € 14.ooo p.a.Unterhalt seit 2006.
Für die Steuererklärungen 2006 und 2007 wurde vom Finanzamt ohne Rückfragen € 7.680 als aussergewöhnliche Belastung anerkannt.
Für 2008 wurde dies nicht mehr so anerkannt und erstmalig nach
Einkünften meiner Ex gefragt.
(die Alternative Sonderausgaben kommt nicht infrage und ist
hier nicht wichtig)
Frage: Hat das FA jetzt recht - und hat es sich in den Vorjahren etwa vertan?
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beanworten möchte:
Sie haben die Unterhaltsleistungen im Rahmen des abzugsfähigen Höchstbetrages nach § 33a Abs.1 EStG geltend gemacht. Hier spielen in der Tat die Höhe der Einkünfte und das Vermögen Ihrer Ex-Frau als Uterhaltsempfängerin eine Rolle:
Ihre Ex-Frau darf kein bzw. kein nennenswertes Vermögen ( unter 15.500 Euro ) haben und bestimmte Grenzen von Einkünften und Bezügen nicht überschreiten. Erzielt also Ihre Ex-Frau eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro jährlich, so wird Ihnen der als Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähige Betrag von 7.680 Euro insoweit gekürzt, als der Betrag 624 Euro übersteigt. Hat Ihre Ex-Frau beispielsweise jährlich Einkünfte von 3.000 Euro, wird wie folgt gerechnet:
3.000 Euro übersteigen 624 Euro um 2.376 Euro. Also wären von den 7.680 Euro der Betrag von Euro 2.376 abzuziehen, sodass in Ihrer Steuererklärung 5.304 Euro angesetzt werden können.
Die Rückfrage des Finanzamtes nach den Einkünften ist daher berechtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?