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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Besteuerung von freiwilliger Rentenversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt: Von meiner Mutter habe ich (ledig, keine Kinder ) 10.000 Eur. geschenkt bekommen. Diese hat sie bei der Auszahlung von der Bank versteuert , bei sich selbst nicht als Ausgabe versteuert.
Dieses Geld habe ich einmalig bei einer Rentenversicherung investiert und mir dieses auch anhand einer Quittung für das Finanzamt bescheinigen lassen.

_ Muss ich dieses Geld als Einkommen angeben für 2009 ? (Ich neige dazu es nicht zu tun, da es meine Mutter schon versteuert hat)

- Wird bei Anrechnung durch das Finanzamt dieses Geld nur auf 2009 angerechnet oder wird es prozentual bei der Anrechnung auf mehrere Jahre verteilt ?

- Sollte ich in 2010 ein attraktiveres Rentenangebot für mich entdecken und diese bestehende Versicherung kündigen,unter Verwendung von Eigenkapital eine Neue abschließen und bei der Steuer geltend machen, muss ich angeben, dass 10.000 eur. des Betrages von der aufgelösten kommen, bzw. die Auszahlung als Einkommen angeben ?

Viele Grüße, F.Walinski

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geeehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Muss ich dieses Geld als Einkommen angeben für 2009?

Nein, das müssen Sie nicht. Die 10.000 Euro unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt 7 Einkunftsarten, die abschliessend dort in § 2 aufgeführt sind. Die Schenkung der 10.000 Euro durch Ihre Mutter fällt unter keine der 7 Einkunftsarten.

Wird bei Anrechnung durch das Finanzamt dieses Geld nur auf 2009 angerechnet oder wird es prozentual bei der Anrechnung auf mehrere Jahre verteilt ?

Nein, eine Anrechung erfolgt nicht, da Sie den Betrag nicht versteuern müssen.

Sollte ich in 2010 ein attraktiveres Rentenangebot für mich entdecken und diese bestehende Versicherung kündigen,unter Verwendung von Eigenkapital eine Neue abschließen und bei der Steuer geltend machen, muss ich angeben, dass 10.000 eur. des Betrages von der aufgelösten kommen, bzw. die Auszahlung als Einkommen angeben ?

Eine vorzeitige Kündigung könnte zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Ziff. 6 EStG führen, der wie folgt lautet:

"der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden."
Haben Sie die Rentenzahlung bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gewählt, aber anschließend die Rentenzahlung durch Kündigung vorzeitig beendet und der Rentenzahlungsanspruch durch eine Kapitalleistung abgefunden, ist diese Versicherungsleistung wie oben dargestellt zu versteuern. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht - etwa durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag.

Der abgeschlossene Vertrag sollte daher inhaltlich für eine abschliessende Aussage überpüft werden.

Ich hoffe, meine Ausfühungen sind Ihnen behlflich.

Mit freundlicen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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