Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Werbungskosten-Entfernungspauschale

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

im Rahmen meiner Tätigkeit muß ich wöchentlich zwischen Arbeitsstätte und Wohnort pendeln, da die Entfernung ca. 350 km beträgt.
Da mehrere Arbeitnehmer aus unserer Region betroffen sind wird vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt (Treibstoffkosten übernimmt der Arbeitgeber), mit welchem die Arbeiter den Weg zwischen dem Firmensützpunkt und der Arbeitsstätte wöchentlich zurücklegen können.
Um den Firmenstützpunkt zu erreichen, muß ich aber erst einmal 40 km von meinem Wohnort mit eigenem PKW zurücklegen, um mich dann gemeinsam mit den Kollegen auf den Weg zur Arbeitstätte zu machen.
Wie kann ich die 40 km bzw. 350 km nun steuerlich zum Ansatz bringen?
Als Weg zwischen Wohnung und regelmäßer Arbeitsstätte?
(Entfenungspauschale)
Als Fahrtkosten zu auswärtigen Arbeitseinsätzen?
Oder als Reisekosten bei beruflich veranlaßter Auswärtstätigkeit?
Und vor allem ist von Interesse wieviel € bzw. cent pro km angesetzt werden kann.
Für eine nützliche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann diese Würdigung beeinflussen.

Die Kosten für die Fahrten zum Firmenstützpunkt sind als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale von 0,30 € abziehbar, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Die anschließend durch den Arbeitgeber veranlasste Sammelbeförderung ist, sofern Sie sie unentgeltlich in Anspruch nehmen können, nicht im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar, da Ihnen insoweit keine Aufwendungen entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behiflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

Oliver Burchardt