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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Doppelte Haushaltsführung Gültig?

Hallo, ich bin Pia, 23 Jahre alt und studiere ab September in Düsseldorf. Ich wohne mit meinem Freund (27J) und seinen Eltern gemeinsam in einem großen Haus. Ich überweise seinen Eltern jeden Monat eine Haushaltsbeteiligung i.H.v. 150€. Meine eigene Mutter wohnt 10km entfernt und ist wegen einer psychischen Erkrankung in der 2. Pflegestufe. Ich bin seit Jahren als ihre Pflegekraft eingetragen ( während meines Urlaubs/Ferien). Ich plane ca. alle zwei Wochen nach Hause zu fahren (230km) Entfernung. Reicht das für eine doppelte Haushaltsführung aus? Ich würde für den Fall der Fälle die Tankquittungen aufbewahren. Ich habe Angst dass das Finanzamt meine Situation nicht anerkennt.

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen,

grundsätzlich liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer (oder Sie als Studentin) außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte (bzw. Studium) einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Studium) wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich.

Nach der Verwaltungsanweisung gilt zudem folgendes:
"Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus
eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht
als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle
Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Lebensführung) voraus
(§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 EStG). Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B.
im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn
dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen
wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist darzulegen und kann
auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht
generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung
mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers
mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung
(z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen
Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.
Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle
Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen."

Wenn Sie also die Kosten bei den Eltern Ihres Freundes weiterhin tragen und diese Kosten mind. 10% der laufenden Kosten betragen, könnten Sie eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie dann auch in Düsseldorf eine Wohnung innehaben. Sie müssten zudem darlegen, dass Ihr Lebensmittelpunkt noch am aktuellen Wohnort ist. Wenn Sie die Tankquittungen oder sonstige Belege (Einkaufsquittungen) aufbewahren, könnten Sie damit nachweisen, dass Sie regelmäßig dort gewesen sind.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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