Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Arbeitszimmer Abzugsbeschränkung 1250 Euro

Hallo, ich möchte mein Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen.

Seit 03/2020 bin ich vom Büro komplett in mein Arbeitszimmer in Vollzeit gewechselt, so dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt meiner Tätigkeit darstellt.

Der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber wird nicht mehr genutzt. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht liegt mir vor.

Wieso ist nun der Abzug auf 1250,- beschränkt bzw. wie erreiche ich den Abzug der Kosten in voller Höhe? Hilft es, wenn ich zusätzlich den Arbeitsplatz beim Arbeitsgeber habe und gelegentlich (aber selten) nutze?

Vielen Dank.

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

grundsätzlich können Sie dann die Kosten für das Arbeitszimmer unbeschränkt geltend machen, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Mittelpunkt ist dort, wo die für das jeweilige Berufsbild wesentlich prägenden Handlungen erbracht werden. Es kommt dabei nicht unbedingt darauf an, in welchem zeitlichen Umfang dieses geschieht. Die überwiegende Nutzung des Arbeitszimmer kann aber ein Indiz für den Mittelpunkt sein. Wichtig ist aber vor allem, dass beim Arbeitgeber tatsächlich kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie müssten also plausibel darlegen, dass die Ihren Beruf prägenden Tätigkeiten bei Ihnen im Arbeitszimmer erfolgen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers ist auf jeden Fall schon mal ein wichtiger Baustein dazu. Wenn Sie allerdings angeben, dass Sie den einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben, diesen aber nur nicht oder nur gelegentlich nutzen, wird der Abzug der gesamten Kosten für das Arbeitszimmer sicher schwierig bis unmöglich.

Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit, so werden die Kosten auf 1.250 EUR p.a. gedeckelt. Büromöbel / Arbeitsmittel sind aber zusätzlich zu den 1.250 EUR absetzbar.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Einkommensteuererklärung

Steuerberater Knut Christiansen

Steuerberater Knut Christiansen

Viöl

Ich beantworte Ihre Fragen zur Immobilienbesteuerung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, GmbH-Besteuerung, Finanzbuchhaltung, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerne stehe ich Ihnen auch auf anderen Gebieten für Fragen zur Verfügung.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil