Ersatzpflegegeld
Mai 17, 2021 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Hallo zusammen,
in den Jahren 2019 und 2020 war ich in geringem Umfang pflegerisch für die Oma meines Freundes tätig.
Diese hat mitte 2019 ein sogenanntes Ersatzpflegegeld (jährlich 2418€) beantragt. Es wurde ihr im Juli 2019 ausgezahlt. Anfang 2020 hat sie mir dann rückwirkend den Betrag für 2019 als auch im Voraus für 2020 bar ausgezahlt.
Im Rahmen der EStE 2020 frage ich mich nun die folgenden Dinge:
1) Ist das Ersatzpflegegeld überhaupt steuerpflichtig? Meiner Recherche nach dürfte dies nach §3 nr 36 estg nicht der Fall sein. Eine moralisch sittliche Verpflichtung müsste bestehen, da die Oma meines Freundes die einzige Person ist, die ich pflege. Direkt verwandt bin ich aber nicht mit ihr.
2) muss ich es in der Steuererklärung 2020 angeben? Wenn ja, wie gehe ich damit um, dass ich in 2020 sowohl den Betrag für 2019 als auch für 2020 erhalten habe? Muss ggf. die 2019er Erklärung korrigiert werden? (hier habe ich es nicht angegeben). Bekomme ich deswegen ggf. Probleme? Wenn ich sowohl den 2019er als auch den 2020er betrag nun in 2020 gebündelt angeben würde, würde ich ja die höchststumme des §3nr 36 EStG überschreiten und käme hier in die Steuerpflicht, obwohl eigentlich steuerfrei.
Vielen dank für ihre Hilfe und viel Grüße
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu 1)
Eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 36 EStG) kommt nur in Betracht, wenn Sie aufgrund einer sittlichen Verpflichtung die Pflege übernehmen. Eine sittliche Pflicht ist aber nur dann anzunehmen, Sie bei einem Zuwiderhandeln nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor Ihren Mitbürgern als unanständig gelten würden (diese etwas gestelzten Formulierungen entspringen der BFH-Rechtsprechung).Üblicherweise wir hier auf ein nahes Angehörigenverhältnis abgestellt, auch auf Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Verlobte kann dies zutreffen.
Die Freundin des Enkelsohns zu sein wird m.E. nicht ausreichen.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG scheidet m.E. auch aus, da die Pflege nicht im Auftrag einer im Gesetz genannten Einrichtung erfolgt (vgl. Merker in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm Ab VZ 2018, § 3 Nr. 36 EStG Rz. 2 (Aktualisierung v. 28.12.2018))
zu 2)
Sie geben das im Zuflussjahr an, unabhängig davon, wann Sie das Geld erhalten haben. (und auch unabhängig von der Anwendung einer Befreiungsvorschrift).
Aufgrund der Nachhaltigkeit (zwei Jahre) scheidet eine Erklärung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen aus, somit wäre dies als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder ggf., falls Sie weisungsgebunden tätig werden, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, zu deklarieren.
Probieren könnte Sie, es als steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG zu behandeln, aber dann müssen Sie, um nicht Steuerhinterziehung zu begehen, dies dem Finanzamt im Feld "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" des Hauptbogens mitteilen und erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3, 3a, 32, 43 Steuerberatungsgesetz (Regelungen einsehbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/stberg)
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