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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Abschreibung eines betrieblichen Gebrauchtwagens

Guten Tag,

Es geht um die Abschreibung eines betrieblichen Gebrauchtwagens.

Im August 2020 habe ich eine gewerbliche Tätigkeit (neben meinem Hauptberuf) angemeldet. Hierfür habe ich mir einen betrieblichen Gebrauchtwagen gekauft, da ich Kundenkontakt habe und nicht mit einem unansehlichen Auto dort auftreten kann/möchte. Das Auto habe ich komplett dem Betriebsvermögen zugerechnet.

Angaben zum Auto:
Kaufpreis: 26.900 EUR (25.000 Euro Kaufpreis plus 1.900 Euro Garantie)
Kaufdatum: 21.08.2020
Neupreis: 50.000 US $
Erstzulassung 07/2015
Km-Stand zum Kaufzeitpunkt: 76.500

Zum Zeitpunkt des Kaufs war das Auto also 5 Jahre alt. Ich plane das betriebliche Auto die nächsten 5 Jahre zu behalten. Jährliche Fahrleistung wird 6000-8000 km nicht übersteigen (v.a. nicht in Corona-Zeiten).

Ich hatte in der Steuererklärung 2020 mit 6 Abschreibungsjahren gerechnet zzgl. einer Sonderabschreibung von 20% im ersten Abschreibungsjahr. Demnach hätte ich das Auto nach 5 Jahren vollständig abgeschrieben. Die Möglichkeit einer Sonderabschreibung hatte ich vorher geklärt.
1.) Würde dieses Vorgehen für den Gebrauchtwagen so passen?

Zudem habe ich gelesen (Quelle: https://www.smart-rechner.de/abschreibung/ratgeber/abschreibung_pkw.php), dass ein 5 Jahre alter Gebrauchtwagen eine Restnutzungsdauer von 2 Jahren haben kann und eine Abschreibung von 50%.
2.) Heißt das, dass ich das Auto innerhalb von 2 Jahren komplett abschreiben könnte?
3.) Wie soll ich diesen Gebrauchtwagen abschreiben?
4.) Sollte der Abschreibungswert nach Rücksprache mit Ihnen ein anderer sein ist die Frage wie ich das dem Finanzamt mitteile? Reicht eine schriftliche Stellungnahme oder muss ich einen Antrag auf Änderung stellen? Einen Festsetzungsbescheid habe ich noch nicht erhalten.

Des Weiteren hatte das Finanzamt eine Stellungnahme zur Nutzung des betrieblichen Autos gefordert, da sie davon ausgehen, dass ich das betriebliche Auto auch privat nutze. Ich besitze nachweislich zwei Autos, ein privates und eben das betriebliche Fahrzeug. Dies werde ich dem Finanzamt schriftlich mitteilen. Zwar hat das Finanzamt nicht nach einem Fahrtenbuch verlangt (nur nach der Stellungnahme zur Nutzung des Fahrzeugs), aber ich überlege, dennoch eins mitzuschicken.
5.) Wie gehe ich hier am besten vor? Nur das senden, wonach das Finanzamt fragt (um auch weitere Fragen zu vermeiden) oder prospektiv das Fahrtenbuch mitsenden?

Wie eingangs erläutert plane ich das betriebliche Auto die kommenden 5 Jahre zu behalten. Da ich nicht weiß wie sich mein Gewerbe entwickelt (insbesondere wegen Corona), könnte es natürlich sein, dass ich es in 1-2 Jahre wieder beende, sofern es sich nicht rentiert.
6.) Was passiert dann mit dem bereits abgeschriebenen Anteil des Autos? Muss ich das dann zurückzahlen?

Danke für Ihre Hilfe!

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.

1) Üblicherweise schreibt man ein 5 Jahre altes Auto nicht mehr weitere 6 Jahre ab, sondern schätzt die Restnutzungsdauer auf 2-4 Jahre. Unter Umständen wäre aber auch auch eine längere Nutzung möglich, insbesondere wenn die jährliche Fahrleistung wie bei Ihnen recht gering ist. Allerdings kann eine Sonderabschreibung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 90% beträgt. Dieses wäre anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

2) Das Finanzamt würde voraussichtlich keine Einwände haben, wenn Sie das Fahrzeug auch kürzer abschreiben, z.B. auf 2 Jahre (siehe 1).

3) Ich persönlich würde die max. Nutzungsdauer auf 3 Jahre festlegen und dann je Jahr 33,33% abschreiben (im Jahr des Kaufs und im letzten Jahr dann zeitanteilig).

4) Grundsätzlich kann es für das Finanzamt ausreichend sein, wenn Sie die kürzere Abschreibungsdauer schriftlich mitteilen. Dann wird das Finanzamt den Gewinn entsprechend abändern. Meistens verlangt das Finanzamt jedoch eine geänderte Anlage EÜR und Anlage AVEÜR. Diese kann dann isoliert von der Einkommensteuererklärung übermittelt werden.

5) Der Anteil der privaten Nutzung wäre glaubhaft zu machen (z.B. Fahrtenbuch). Eine bloße Behauptung das man das Fahrzeug nicht privat nutzt ist nicht ausreichend. Ich würde daher das Fahrtenbuch gleich mit senden, weil sonst die Gefahr besteht, dass das Finanzamt das Fahrzeug mittels 1%-Methode versteuert.

6) Wenn Sie das Auto verkaufen oder aufgrund Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernehmen, müssten Sie einen etwaigen Buchgewinn versteuern. Dieser entsteht dann, wenn der Verkaufs/Entnahmewert höher ist, als der Buchwert zu diesem Zeitpunkt. Es kann z.B. sein, dass das Auto bereits auf 0,- EUR abgeschrieben ist, der tatsächliche Wert aber noch 5.000 EUR beträgt. Dann würde der entsprechende Gewinn (5.000 EUR minus 0 EUR Buchwert = 5.000 EUR) den Gewinn entsprechend erhöhen, so dass dieser Betrag dann in dem Jahr versteuert wird.

Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne eine kostenfreie Rückfrage ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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