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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Seit Hernbst 2009 arbeite ich in Dresden. Mein Wohnsitz ist in Berlin. In Dresden habe ich eine 1. Zimmerwohung angemietet.
Bei der Einkommensteuererklärung 2010 gab ich folgende Werbungskosten an:
Anlage N Formularposition 26:
Wege Hauptwohung - Arbeitsstätte (Berlin-Dresden)
Fahrt Anfangs der Woche (Montag) 48 x a 180 km.
Hinweis: Die täglichen Fahrten (Dienstag-Freitags) von der Wohnung in Dresden zur Arbeit wurden auch angegeben, sind jedoch hier nicht von Belang)

Anlage N: Doppelte Haushaltsfürhung Formularposition 73: Familienheimfahrten:
Von Dresden nach Berlin (Freitags) 48 x 180 km.

Vom Finanzamt wurden nur 46x 180 km anerkannt. Mein Einspruch wurde abgelehnt. Nur die Familienheimfahrten (46x) wurden anerkannt, nicht jedoch meine Aufwendungen für den Weg Hauptwohung Berlin zur Arbeitsstätte Dresden.(Montags)
Da ich diese Aufwendungen wöchentlich jedoch hatte, ist mir die Entscheidung des Finanzamtes nicht schlüssig.
Ich bitte um Darstellung der Finanzamtentscheidung bzw. um Klärung der Richtigkeit dieser Entscheidung.
Bitte geben Sie die dazugehörigen § an.

StB Steffen Becker

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) besagt:

"Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands UND ZURÜCK (Familienheimfahrten) können jeweils nur für EINE FamilienHEIMFAHRT wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;"

Es sind somit nur wöchentliche Familienheimfahrten steuerlich zu berücksichtigen, siehe auch R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Lediglich die erste Fahrt bei Begründung der doppelten Haushaltsführung und die letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abzugsfähig, R 9.11 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 LStR.


Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
-Steuerberater-

stb-becker@arcor.de

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE254007158.

Die gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland
im Bundesland Hessen verliehen.

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Hessen, Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, www.stbk-hessen.de.

Berufsrechtliche Regelungen für Steuerberater sind:
Steuerberatungsgesetz (StBerG),
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB),
Berufsordnung der Steuerberater (BOStB),
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
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