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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Dienstwagen bei voller Kostenübernahme durch AN

Mein AG bietet die private Nutzung eines Dienstwagens an. Der Dienstwagen wird über eine Full-Leasing-Rate vom AG finanziert. Die Rate setzt sich (Brutto) aus der reinen Finanzierung (z.B. 700€) und einem Service-Entgeld (Wartung/Versicherung) ... hier 200€ zusammen. Insofern hat der AG 900€ Kosten p.M.

Die lfd. Kosten wie Sprit / Parken usw. werden jeweils selbst bezahlt.

Die o.g. 900 € werden über Barlohnumwandlung mir in Rechnung gestellt. Somit hat der AG faktisch keine Kosten. Der geldwerte Vorteil wird über die 1% Methode ermittelt. Bei 50km Entfernung und einem UVP von 72.000 € ergibt sich somit ein pauschaler GV i.H. von 1.800€ (720€ + 1080€).

Welcher GV ergibt sich in diesem Fall unter Berücksichtigung der "Deckelung" ?

Nach meinem Verständnis wird der GV in einem ersten Schritt auf die 900€ (= AG-Kosten) reduziert. Nach Anrechnung der Eigenbeteiligung (900€) bzw. Berücksichtigung der Barlohnumwandlung müsste sich doch dann ergeben, dass keine steuerliche Sonder-Belastung erfolgt. Schließlich hat der AG unterm Strich ja auch keine Kosten .... und ich somit keinen direkten monitären Nutzen

Mein (indirekter) Nutzen ist somit ausschließlich der Zugang zu den Großkundenkonditionen (günstige Leasingrate + ServicePauschalen).

Leider finde ich für dieses "Konstrukt" nirgends Infos bzgl. den GV, da ja normalerweise der AG die Kosten für den Dienstwagen übernimmt und sich diese nicht zu 100% (sondern ggf. geringer) vom AN erstatten lässt....

Die Nutzung der Großkundenkonditionen ist natürlich attraktiv .... aber nur wenn (nennenswerten) keine Steuern anfallen.




Peter Lipp

Sehr geehrter Ratsuchender,
die 1% Regelung kommt nur bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung zum Tragen. Da Sie ja alle Kfz Kosten übernehmen, würde ich hier auf einen Ansatz verzichten.

Sind doch nicht alle Kosten an Sie weiterbelastet handelt es sich um eine teilentgeltliche Nutzung. Dann wird der geldwerte Vorteil zu 100% angesetzt und die übernommenen Kosten als Werbungskosten gegengerechnet.

Ich hoffe, Ihre Frage damit hinreichend beantwortet zu haben, stehe für Rückfragen aber gerne zur Verfügung.

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Experte für Einkommensteuererklärung

Peter Lipp

Peter Lipp

Bad Nauheim

Diplom-Betriebswirt (FH), CIA

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