Gewinnermittlung bei Veräußerung
April 12, 2015 | 35,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im August 2014 mein Kleingewerbe, als Discjockey, beendet.
Mein zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr 2014 beträgt 2.821,- €.
Verkauft habe ich Dj-Equipment (wie z.B. Lautsprecher, Verstärker etc.) im Wert von 3.870,- €.
In das Privatvermögen ging ein Wert von 2.200,-€
Das Finanzamt habe ich kurz nach der Geschäftsaufgabe den Erlös und die Privatentnahmen sowie einen vorläufigen Veräußerungsgewinn, von 5.770,- mitgeteilt.
Nun habe ich festgestellt, dass dieser Gewinn falsch ist und dass ich dem Finanzamt somit einen zu hohen Betrag vorläufig mitgeteilt habe.
Da ich jetzt meine Steuererklärung dem Finanzamt übermitteln möchte, weiß ich nicht was ich als Veräußerungsgewinn angeben soll.
Das Dj-Equipment wurde unter dem Einkaufspreis verkauft, somit wäre der Gewinn = 0,- € oder sehe ich das falsch?
Sollte ich in der Steuererklärung den korrekten Gewinn oder sogar den bereits vorläufigen, aber falschen Gewinn, angeben? Müsste ich dann überhaupt mit einer Steuernachzahlung rechnen?
Muss ich dem Finanzamt, zusammen mit der Steuererklärung, auch eine Gewinnermittlung oder -bilanz, der Veräußerung, zusenden?
Bitte teilen Sie mir mit wie ich am besten vorgehe!
Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,
mit der Aufgabe Ihres gewerblichen Einzelunternehmens realisieren Sie in der Tat einen Veräußerungsgewinn, der sich aus der Differenz zwischen der Verkehrswerte und der Buchwerte Ihrer im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Aufgabe ergibt.
Die vorläufige, rein informatorische Mitteilung eines Aufgabegewinnes wäre zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen und bindet sie auch nicht für Ihre Steuererklärung, die Sie nun abgeben.
Wenn Sie zuvor vermutlich Ihren Gewinn in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt haben, so zwingt sie die Betriebsaufgabe leider, eine Aufgabe-Bilanz zu erstellen, also nur für Zwecke der Betriebsaufgabe eine Bilanz aufzustellen. Dabei gibt es eine vorgegebene Methode zum Übergang von EÜR zur Bilanzierung. Ich empfehle hierfür die Hinzuziehung eines Steuerberaters (versuchen Sie, eine Pauschale zu vereinbaren).
Sie geben also mit der Einkommensteuererklärung (hier die Anlage G) noch eine Schlussbilanz ab, in der Sie den Übergangsgewinn bzw. den Schlussgewinn ermitteln, und zwar den richtigen Wert, unabhängig davon, was Sie zuvor ermittelt haben. Es bietet sich dann an, einen Satz zu schreiben, dass der zuvor genannte Gewinn falsch war, mehr nicht.
Sie müssen die \"Verkehrswerte\", also die Marktwerte der verkauften und in das PV überführten Wirtschaftsgüter ermitteln und diese mit den Buchwerten in Ihrem EU vergleichen, da Sie auch bei einer EÜR ein Anlageverzeichnis führen sollten, sofern Sie die erworbenen Ausrüstungsgegenstände auch über eine mehrjährige Nutzungsdauer abgeschrieben haben. Wenn die Buchwerte praktisch 0 EUR sind, und Sie haben zu x EUR diese Güter verkauft, dann entsteht in der Höhe von x EUR ein Veräußerungsgewinn (x EUR - 0 EUR). Der Einkaufspreis an sich spielt hier weniger eine Rolle. Ihre ursprüngliche Berechnung könnte also gar nicht so falsch gewesen sein!
Im übrigen ist es aber so, dass bei einem zvE von nur EUR 2.821,00 und einem möglichen Aufgabegewinn von EUR 5.770,00 Sie ja nur ganz knapp über dem Grundfreibetrag von rd. EUR 8.300,00 (bei Einzelveranlagung) liegen, die Steuerwirkung ist also überschaubar bzw. zu vernachlässigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Färber, StB
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