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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Familienheimfahrten mit Firmenwagen ohne doppelte Haushaltsführung

Hallo ich habe eine Frage zur Versteuerung meines bevorstehenden Firmenwagen.

Ich arbeite in E und unterhalte hier eine Mietwohnung.
In E habe ich auch meinen Zweitwohnsitz angegeben.

Mein Hauptwohnsitz liegt aber noch in H, wo ich in meinen Elternhaus wohne.
Die Entfernung zwischen E und H beträgt ca. 330km (einfache Entfernung).
Ich fahre in der Regel einmal pro Woche nach Hause in mein Elternhaus, da hier mien Lebensmittelpunkt ist (Familie, Freunde, Vereine,...).

Ich könnte nun von meinen Arbeitgeber einen Firmenwagen erhalten. Dieser Firmenwagen steht mir zur privaten Nutzung zur Verfügung. Fahrten Arbeit-Wohung würde ich hierbei meine Wohnung in E angeben (einfache Entfernung 4km). Der Firmenwagen gilt hierbei als Gehaltsbestandteil mit einer Gehaltsminderung von 2,2% des Bruttolistenpreises des PKW.

Meine Frage ist nun, kann ich mit diesen Firmenwagen wöchentlich nach H fahren? Wenn ja, wie muss ich diese Fahrten versteuern, da ja hier keine doppelte Haushaltsführung vorliegt? Würde es einen Vorteil geben, wenn ich meinen Hauptwohnsitz nach E verlege?

Schonmal im Vorraus vielen Dank für die Antwort und Viele Grüße
SH

Ekrem Uyulur

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen der Erstberatung und Beachtung der heutigen rechtlichen Vorschriften nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Sofern Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Firmen-PKW gestellt bekommen, den Sie auch Privat nutzen oder nutzen können, ist der Privatanteil als Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen und entsprechend Lohnsteuer abzuführen.

Für die Ermittlung des Privatanteils sind zwei Methoden möglich.

1. Fahrtenbuch

Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, hat der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten, welches der PKW verursacht, im Verhältnis der tatsächlichen privaten und betrieblichen Fahrten aufzuteilen und den Privatanteil Ihrem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen.

Die Fahrten Wohnung-erste Tätigkeitsstätte und die sogenannten Familienheimfahrten gehören dabei zu den Privatfahrten. Bitte beachten Sie, dass strenge Voraussetzungen an die Führung eines Fahrtenbuchs geknüpft sind. In der Regel kennt sich der Arbeitgeber damit aus oder holt sich entsprechenden steuerlichen Rat.

2. 1-Prozent-Regelung

Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, wird der Privatanteil pauschal ermittelt und dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet. Dabei müssen zwei Komponenten ermittelt und dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet werden.

a) Bruttolistenpreis des Kfz (einschließlich eventueller Sonderausstattungen) x 1% x Anzahl der Monate in der das Auto von Ihnen genutzt wird = Privatanteil a

b) (Bruttolistenpreis des Kfz (einschließlich eventueller Sonderausstattungen) x 0,03% x Anzahl der Monate in der das Auto von Ihnen genutzt wird x Anzahl der Entfernungskilometer) abzgl. (Anzahl der Entfernungskilometer x EUR 0,30 x Anzahl der Arbeitstage) = Privatanteil b

Bei der Privatanteile (a + b) sind dem Bruttoarbeitslohn hinzuzurechnen.

Die Entfernungskilometer x EUR 0,30 x Arbeitstage können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Jedoch hat dies keine Relevanz, wenn Sie mit Ihren gesamten Werbungskosten unter der Werbungskostenpauschale von EUR 1.000,00 liegen.

Ich gehe davon aus, dass Sie keine finanzielle Beteiligung an Ihrem Elternhaus haben. In diesem Fall liegt keine doppelte Haushaltsführung vor und damit auch keine Familienheimfahrten im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Falls diese Annahme nicht zutrifft bitte ich um Rückmeldung, da meine Angaben noch einmal überprüft werden müsste.

Wie oft und wo Sie angemeldet sind spielt für die steuerliche Beurteilung keine Rolle, da nur die tatsächlichen Verhältnisse gelten.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Steuerberater
Ekrem Uyulur

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Experte für Einkommensteuererklärung

Ekrem Uyulur

Ekrem Uyulur

Hamburg

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