Kostenbeitrag für stationäre Jugendhilfe als außergewöhnliche Belastung
Dezember 20, 2013 | 100,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Für den Aufenthalt unseres Kindes in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung müssen wir als Eltern einen nennenswerten Kostenbeitrag leisten. Zwar ist der Aufenthalt bereits seit 10 Wochen vorüber, aber immer noch haben wir keinen Kostenfestsetzungsbescheid des Jugendamtes, sondern lediglich einen grundsätzlichen Heranziehungsbescheid mit Aktenzeichen, bezüglich dessen wir während des Aufenthaltes das Kindergeld an das Jugendamt überwiesen haben. Da es sich für sechs Monate Aufenthalt sicherlich um 10 000 € Kostenbeitrag handeln dürfte, möchten wir einen Teil dieser Summe als außergewöhnliche Belastung für das Steuerjahr 2013 steuerlich geltend machen.
Ist dies möglich und wenn ja, könnten wir auch ohne verbindlichen Festsetzungsbescheid noch im Jahr 2013 einen realistischen Abschlagsbetrag an das Jugendamt unter Angabe des betreffenden Aktenzeichens überweisen, damit wir den Steuervorteil noch für 2013 nutzen können. Immerhin war der zugrunde liegende Aufenthalt unseres Kindes im Jahr 2013.
Sehr geehrter Fragesteller
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
übliche Aufwendungen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung von Kindern werden pauschal durch Kinder-, Betreuungs-, Ausbildungsreibetrag im Rahmen des Kinderleistungsausgleichs abgegolten.
Daneben können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wird das Kind aufgrund psychotischer, psychoseähnlicher oder sonstigen psychischen Erkrankung von einer seelischer Behinderung bedroht oder ist davon betroffen, so liegen durchaus Krankheitskosten in diesem Sinne vor und können daher als außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Maßgeblich hierfür sind meines Erachtens die Begründungen im zitierten Heranziehungsbescheid des Jugendamtes, so dass die Kosten dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären.
Für welchen Veranlagungszeitraum der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung der außergewöhnlichen Belastungen beanspruchen kann ergibt sich im Steuerrecht nach dem Zu-/Abflussprinzip. Danach können die Aufwendungen nur für den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden in dem sie geleistet werden.
Vor diesem Hintergrund kann auch eine Anzahlung auf die Kosten im Jahre 2013 noch wirksam getätigt werden. Die Leistung erfolgt zwar vor Fälligkeit aber das Zu-/Abflussprinzip basiert auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen. Der dem Kostenbescheid vorangehende Heranziehungsbescheid liegt schließlich vor. So hat die Anzahlung durchaus einen wirtschaftlichen vernünftigen Hintergrund.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung behilflich sein.
mit freundlichen Grüßen
Peter Jansen
Steuerberater
Böblinger Str. 87, 70199 Stuttgart
Tel.: 0711 / 16036573
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