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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

was kann man steuerlich vom Sterbegeld gemäß Beamtenversorgungsgesetz absetzen

Nach dem Tod meines beamteten Schwiegervaters wurden gem. §18 Abs. 1 BeamtVG 4544€ Sterbegeld ausgezahlt. Anhand einer Splittingtabelle habe ich festgestellt, dass unsere steuerliche Mehrbelastung dadurch 1294€ betrug.
Deshalb blieben quasi zur Bezahlung aller Kosten nur 3250€ übrig und die Belastung stieg auf über 5%.
Alleine die Bestattungskosten betrugen schon über 4228€. Hinzu kommen noch die Kosten im Zusammenhang mit der absolut vermögenslosen Erbschaft so wie Zuzahlungen bei Krankheitskosten. Ich war Bevollmächtigter und habe alles abgewickelt.
Laut Finanzamt liegt keine Belastung vor, da alles durch die zugeflossenen Geldleistungen (Sterbegeld) gedeckt ist.
Nach dem Steuerabzug stimmt das leider überhaupt nicht mehr. Ist das gesetzeskonform?
Kann man da keine Kosten gegenrechnen? Wo steht da etwas darüber?
Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.
Das Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz gehört zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen (LStR R 19.8 Abs. 1 Nr.1).
Das Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass, sondern wird nach einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge gezahlt. Beim Empfänger ist das Sterbegeld als sonstiger Bezug zu versteuern (LStR R 19.9 Abs. 3 Nr. 3 ).
Wenn keine Verwandten vorhanden sind, wird das Sterbegeld “sonstigen Personen” gezahlt. n diesem Fall bleibt das Sterbegeld als “Notstandsbeihilfe” steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG).
Aufwendungen für ein Begräbnis können die Hinterbliebenen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen., wenn die Bestattungskosten aus dem Nachlass nicht finanziert werden können und ein Sterbegeld nicht ausreicht. Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich im Urteil vom 23.02.2011 - 3 K 332/10 zur Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten geäußert. Danach könnten nur Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die zum maßgebenden Stichtag, dem Tod des Erblassers, bereits bestehen. Der Erbe übernehme den Nachlass in dem Zustand, wie der beim Tod des Erblassers vorhanden sei. Dies schließe die Berücksichtigung von künftigen Belastungen des Erben aus. Auch im Urteil vom 17.02.2010, BStBl II 2010, 641 betont der BFH die Bedeutung des Stichtagsprinzips und stellt klar, dass die auf den Einnahmen latent lastende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden könne.
Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (BFH- II R 15/11). Im vorliegenden Fall wäre deshalb anzuraten, eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten und beim Finanzamt eine Verfahrensaussetzung zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater










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