Steuererklärung bei Abfindung
Juli 28, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Thema Steuererklärung bei Abfindungen.
In den letzten 10 Jahren habe ich keine Steuererklärung mehr gemacht und frage mich nun ob sich in meinem Fall eine Steuererklärung empfiehlt und mit einer Rückerstattung zu rechnen ist oder ob sich hieraus schlimmstenfalls eine noch Nachzahlung ergibt und ich daher lieber weiterhin auf eine Steuererklärung verzichte.
Zu den Rahmenbedingungen.
2012 war ich bis zum 31.10.2012 beschäftigt und bin seitdem arbeitslos.
Mein Bruttoarbeitslohn bis 31.10.2012 betrug 39.248,84 einbehaltene Lohnsteuer 7.404,22, einbehaltener Solidaritätszuschlag 407,17.
Hinzu kam noch eine Abfindung in Höhe von 116.999,00 einbehaltene Lohnsteuer 47.085,00 einbehaltener Solidaritätszuschlag 2.589,67.
Vom 01.11.-31.12.2012 Arbeitslosengeld in Gesamthöhe von 778,77.
Familienstand ledig, Steuerklasse 1.
Empfiehlt sich hier eine Steuererklärung oder ist mit einer Nachzahlung zu rechnen?
Vielen Dank und Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Da Sie im Kalenderjahr 2012 sowohl eine Abfindung in Höhe von 116.999 EUR als auch Arbeitslosengeld in Höhe von 778,77 EUR bezogen haben, müssen Sie für das Kalenderjahr 2012 eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 38 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 36 Abs. 1 und 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 Einkommen-steuergesetz (EStG). Die Abgabe der Einkommensteuer-erklärung hätte bis zum 31.05.2013 erfolgen müssen. Fertigt jedoch ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung für Sie an verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.12.2013.
Das von Ihnen bezogene Arbeitslosengeld ist einkommensteuerbefreit, unterliegt aber dem sog. Progressions-vorbehalt (§§ 3 Nr. 2 und 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG). D.h. das Arbeitslosengeld wird bei der Bestimmung des
Einkommensteuersatzes berücksichtigt, der dann auf ihr einkommensteuer-pflichtigen Einkommen angewandt wird. Der Lohnsteuerabzug Ihres monatlichen Bruttolohnes wird so bemessen als ob Sie den Bruttolohn
in jedem Monat des Kalenderjahres in gleicher Höhe bezogen haben. Da Sie hingegen vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 einkommensteuerfreises Arbeitslosengeld bezogen haben, dürfte der Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 2012 zu hoch gewesen sein. Sie dürfen daher mit einer Einkommensteuererstattung rechnen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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