Progressionsvorbehalt
November 17, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Unterliegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in England oder der Schweiz einem Progressionsvorbehalt in Deutschland, wenn der Betreffende in Deutschland abgemeldet ist, seinen Wohnsitz in London oder Zürich hat, aber noch einen Kleinbetrieb in Deutschland besitzt, mit dem er einen zu versteuernden Gewinn erzielt.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie in Deutschland WEDER einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sondern allenfalls beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Haben Sie in D keinen Wohnsitz, halten sich aber zeitlich zusammenhängend mehr als 6 Monate in D im Jahr auf, dann haben Sie den gewöhnlichen Aufenthalt in D und sind auch ohne Wohnsitz in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Progressionsvorbehalt greift regelmässig bei unbeschränkter Steuerpflicht. In diesem Falle unterliegen die von Ihnen genannten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt.
Haben Sie weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in D liegt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor und ein Progressionsverbehalt greift nicht, da Sie lediglich beschränkt steuerpflichtig sind. Dies führt zwar zur einer Ungleichbehandlung zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen. Diese Ungleichbehandlung ist aber zu rechtfertigen (s. Hellwig DStZ 1996,385).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt
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