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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Steuer-Betrug?

Ein ausländisches Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsstaat möchte Geschäfte mit deutschen Kunden machen und installiert einen Vertriebsmitarbeiter in Deutschland.
Die Der Mitarbeiter ist offiziell Krankenversichert (Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit). Es existiert jedoch KEIN Gewerbeschein in Deutschland, heisst - das Finanzamt weiss nichts von den Umsätzen, die hier in Deutschland erzielt werden. Der Vertriebsmitarbeiter akquiriert Aufträge und es kommt zu nicht unwesentlichen Umsätzen (innerhalb der letzten zwei Jahre fast 1 Mio Euro). Die Bestellungen aus dieser Akquisetätigkeit werden jedoch nicht in Deutschland bestellt (zumindest nicht an die deutsche Adresse, die es offiziell gar nicht gibt), sondern an die Adresse im Ausland.
Liegt hier ein Fall von verdecktem Steuerbetrug vor?

Ginster Frank

Sehr geehrte Fragesteller,

zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Anfrage. Diese werden wir auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund des von Ihnen geleisteten Honorareinsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Hier scheint ein Vertriebsmitarbeiter in Deutschland für Sie tätig zu sein. Es scheint sich hierbei um einen Vertreter im Sinne des § 13 AO zu handeln. Im Falle, dass dieser Abschlussvollmacht hat und die entsprechenden Geschäfte für Sie abschließt, liegt eine Betriebsstätte im Sinne des deutschen Rechts vor.

Es wäre nunmehr zu prüfen, dies ist aus Ihren Unterlagen nicht ersichtlich, in welchem Staat das Unternehmen ansässig ist. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen gibt es hier unterschiedliche Regelungen. Grundsätzlich ist jedoch nach dem OECD-Musterabkommen wohl festzustellen, wenn hier tatsächlich eine Vertreterbetriebsstätte in Deutschland vorliegt, dass der Gewinn der Unternehmung partiell zumindest im ertragsteuerlichen Bereich der deutschen Besteuerung unterliegt.

Wir raten Ihnen, sich durch einen Steuerberater weitergehend beraten zu lassen. Wir stehen hierfür auch selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Ginster
Fachberater für internationales Steuerrecht
Diplom-Finanzwirt
Steuerberater

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