Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerung, Lebensmittelpunkt in Peru

Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist lt. Information meiner St-Beraterin eine beschränke St-Pflicht ab 2009 erteilt worden. Diesbezüglich habe ich einen Antrag gestellt weil ich 10 Monate im Jahr in Peru bin. Einen Wohnsitz in D-Land (2 Monate im Jahr)halte ich bei insbes. weil ich meine freiw. Gesetzl. K-Versicherung und Rentenanspruch (ich bin 63 J. alt)nicht verlieren möchte. Meine Frau hat kein Einkommen. Mein Einkommen habe ich 2009 aus einigen wenigen Honaren (Beratungsaufträge aus D-Land) und Ersparnissen bestritten. In Peru bin ich zusammen mit meiner Frau Hauptleihaber einer GmbH (kleiner Hotelbetrieb). Habe aber 2009 hieraus kein Einkommen(weil Investitionsphase)erhalten. Erst 2010 beziehe ich Mieteinkommen von dieser GmbH aus der Immobilie, in der das Hotel funktioniert um vor allem ein in D-Land aufgenommenes Darlehen für diesen Ausbau dieser Immobilie abzuzahlen. 2011 kann es auch zu ersten Gewinnauszahlungen der Hotel-GmbH kommen.

Lange Rede, kurzer Sinn. Die St-Beraterin möchte (lt. Verlangen des Finanzamtes in D-Land), dass ich für 2009 eine Gewinn-u. Verlustrechnung des Hotelbetriebes mit Angabe der hiesigen Eink-Steuer vorlege um hieraus das aus dem Betrieb entstandene Nettoeinkommen zu errechnen. Ohnedem kann kein EK-St-Bescheid 2009 geliefert werden. Man möchte die zu zahlende Steuerdifferenz (abzüglich der hier gezahlten Steuern) berechnen und einbehalten bzw. einfordern. Meine St.-Beraterin meint, dass ich dies tue soll. Ich möchte aber mit Sicherheit wissen ob ich hiermit keinen Fehler begehe. 2009 mag ich keinen Nachteil haben, aber in 2010 und 2011 wohl. Mit Peru gibt es nach meinem Wissen kein St.-Abkommen.
Für mich ist es auch verwirrend, dass das Finanzamt die Einkommensangaben eine juristischen Person (hiesige GmbH) haben möchte. Ich als Privatperson habe 2009 hier, wegen fehlendem Einkommen keine Steuererklärung machen müssen. Dies habe ich meiner St-Beraterin mitgeteilt und es ist auch von der hiesigen Steuerberaterin bestätigt worden.

Ich sitze wie auf heißen Kohlen weil ich den EK-St-Bescheid 2009 für das Bafög meiner Tochter und für die fw. gesetzl. KKasse brauche. Die Steuererkl. ist schon seit Mitte 2010 beim Finanzamt eingereicht.

Für konkrete Angaben wie in diesem Fall vorzugehen ist währe ich ihnen sehr dankbar. Auch liefere ich ihnen gerne weitere klärende Angaben.

Mit freundlichen Grüssen

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Die steuerrechtliche Würdigung erfolgt auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen.

In Ihrem Fall ist meines Erachtens nicht eindeutig, ob Sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind.

Im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht ist Ihr Welteinkommen der Besteuerung in Deutschland unterworfen. Damit ist auch das Einkommen, daß Sie in Peru aus Ihrer GmbH-Beteiligung erzielt haben, für die deutsche Besteuerung relevant. Aus dieser Sicht erklärt sich die Anforderung des Finanzamtes.

Es sind allerdings mehrere Fragen zu klären:
1.) Besteht unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht? Offensichtlich geht das Finanzamt von der unbeschränkten Steuerpflicht aus. Das ist mE auch korrekt, da Sie einen Wohnsitz in Deutschland unterhalten und gemäß § 8 AO als in Deutschland ansässig gelten. Die Tatsache, daß Sie sich weit überwiegend in Peru aufhalten, ist damit irrelevant für die Frage nach der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. In diesem Zusammenhang ist relevant, was Ihre Steuerberaterin dem Finanzamt als Grundlage der Entscheidung über die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht mitgeteilt hat und inwieweit die Auskunft des Finanzamt Bindungswirkung entfalten kann.
2.) Ist die peruanische Gesellschaft auch im Rechtsformvergleich einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar? Wenn dies der Fall wäre, sehe ich keine Notwendigkeit der Einreichung, da nur ausgeschüttete Gewinne der Besteuerung unterliegen würden, sofern eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Ist die peruanische Gesellschaft nicht einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar, sondern ähnelt sie einer deutschen Personengesellschaft, würde Ihnen das Einkommen direkt zugerechnet werden.

Diese Fragen sollte Ihre Steuerberaterin detailliert prüfen und Ihnen genau erläutern, warum sie zu ihren Ergebnissen kommt.

Wie Sie aus den Ausführungen ersehen können, ist der Fall komplex und bedarf einer ausführlichen Prüfung. Hierauf sollten Sie bei der Kollegin drängen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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