Doppelbesteuerungsabkommen D - Malta -- Flugpersonal -- Rueckfallklausel EStG
Diese Frage nach Beratung richtet sich an einen Steuerberater, welcher mit der Thematik
-Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Malta, hier: § 15 Abs. 3 DBA D/Malta betreffend Flugpersonal
und in diesem Zusammenhang mit
- § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG
gut vertraut ist.
Sachverhalt:
Ich bin Pilot und seit 01.01.16 hat meine Fluggesellschaft aufgrund einer Verlegung des Firmensitzes von Salzburg nach Malta allen Mitarbeitern maltesische Arbeitsverträge angeboten. Somit bin ich de facto nunmehr bei einem maltesischen Unternehmen nichtselbständig angestellt. Mein Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ist nach wie vor Deutschland, ich verrichte meine Arbeit auf maltesisch zugelassenen Luftfahrzeugen weltweit, allerdings nicht in Deutschland oder Malta selbst.
Seit 01.01. gilt für mich die neue EU-Regelung für Flugpersonal, wonach die Sozialabgaben und Krankenkassenbeiträge nicht mehr am Unternehmenssitz, sondern im Wohnsitzland des Beschäftigten abgeführt werden müssen.
Daher ergibt sich folgende Situation:
-der Staat Malta verlangt von mir keinerlei Lohnsteuer, da ich dort nicht meinen Wohnsitz habe. Eine Standardbescheinigung der Finanzverwaltung von Malta bezüglich der Nichterhebung von Steuern aufgrund fehlenden Wohnsitzes dort liegt mir hier vor.
-Krankenkassenbeiträge inkl. Rente und Sozialversicherung wird in Deutschland eingezahlt via einem deutschen Dienstleister/Steuerbüro.
Diese Situation ist für mich natürlich sehr günstig, da ich somit gar keine Steuern zahlen muss.
Fragen zur Situation:
-DBA D/Malta regelt in Paragr. 15, dass das Besteuerungsrecht Malta zusteht, es gibt aber eine Rückfallklausel, mit welcher Deutschland sich dennoch entgegen den DBA-Regelungen dennoch die Besteuerung sichern möchte, nämlich im § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG. Nach meinen Informationen wird dies in zahlreichen Urteilen als unrechtens seitens des Finanzamtes betrachtet.
Eine kürzlich ergangene Entscheidung des BVerfG hat diese Regelung aber nicht grundsätzlich als verfassungswidrig betrachtet.
Fragen hierzu
1.) Eigentlich müsste ich gar keine Steuern zahlen in D, wenn Malta keine verlangt. Ist dies auch in meinem Fall so zu sehen? Auch trotz der neuen BVerfG -Rechtsprechung hierzu bezüglich der Verfassungskonformität von Rückfallklauseln?
2.) Falls nicht: Gibt es aufgrund meiner Fall-Konstellation eine Möglichkeit Steuern zu sparen bzw. gänzlich zu vermeiden?
3.) Gibt es einen Automatismus, nach welchem die Krankenkasse bzw. die Rentenversicherung dem Finanzamt die eingezahlten Beiträge melden wird? Ich stelle die Frage deshalb, weil mein Wohnort-FA mit mir auf meinen Antrag hin in der Vergangenheit die Regelung getroffen hat, dass ich keine Steuererklärung in Deutschland mehr abgeben muss, da die bisher (also vor dem 01.01.) in Österreich versteuerten Gehälter komplett dem DBA D/Ö unterlagen und die deutsche Steuererklärung jeweils immer nur proforma von mir durchgeführt wurde, da ich keinerlei andere Einkünfte in D habe.
4.) Wie sollte ich nun vorgehen? Dem FA die Einkünfte aus Malta verschweigen, da ich davon ausgehen kann dass sie ohnehin ggf. in Deutschland steuerfrei sind oder doch lieber offiziell eine Freistellung beantragen, aufgrund der neuen Vertragssituation durch die Anstellung in einem anderen Staat mit DBA.
Vielen Dank schon einmal für Ihre Bemühungen. Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen