Hausgewinn in Mallorca legitim und steuerpflichtig in D
April 16, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Sehr geehrter Steuerberater,
momentan überfluten einen die Anbebote über Losgewinne in Spanien, Mallorca über die Möglichkeit über einen Loskauf ein Haus zu gewinnen. Die Aktionen finden übers Internet statt und werden als seriös eingestuft, die Firmen oder Veranstalter befinden sich in Österreich und Zypern.Die Notarielle Übertragung findet durch einen Notar in Palma statt.
Meine Fragen
1.) legitim?
2.) Die kpl. Steuern in Spanien übernimmt der Veräusserer. Wie sieht es mit der Steuerpflicht in Deutschland aus, wenn man Steuerpflichtiger Gewinner in Deutschland ist. Es wird behauptet. dass dies nicht "Steuerbar" ist und keiner Einkunftsart unterliegt. Wäre ja schon blöd man gewinnt ein Haus um 2Mio und muss dieses dann mit seinem Steuersatz in D versteuern?
3.) ggf. Mieteinnahmen aus so einem Gewinn, sind diese aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens in D zu versteuern.
Danke für Info
sonnenengel
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass derartige Gewinne grundsätzlich nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, da sie keiner der sieben Einkunftsarten im Sinne des 2 EStG zuzuordnen sind. Dabei liegen insbesondere keine Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor,da die erfolgreiche Teilnahme an einer Lotterie zu keinem Leistungsaustausch führt (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 22 Rz 133, 150). Da kein Leistungsaustausch vorliegt, ist der Vorgang auch nicht steuerbar.
Wenn Sie das gewonnene Haus auf Malloca vermieten, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Derartige Einkünfte sind auf Grund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien in Deutschland steuerfrei. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in Spanien. Allerdings erhöhen diese spanischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG den Steuersatz auf Ihre deutschen Einkünfte.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt
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