Selbstständig und Arbeitnehmer~was bleibt übrig?
Dezember 13, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin momentan nur zu 50 % berufstätig wegen meiner Tochter. Ich möchte mich gerne nebenbei als Tagesmutter selbstständig machen (Ausbildung etc. bereits absolviert),genügend Anfragen liegen auch vor. Doch was bleibt mir eigentlich von den Einnahmen aus der Tagespflege übrig?Habe ich trotz Berufstätigkeit ein Anrecht auf den "Freibetrag" bis 360 bzw.400 Euro bei KV und RV -Zahlungen,oder werde ich ab dem 1.Euro bereits zur Kasse bei den Sozialleistungen gebeten? Mit welchen Steuerabgaben muss ich beim tatsächlichen Gewinn rechnen?
Schön wäre es, wenn Sie mir dies an einem Beispiel vielleicht darlegen könnten. (z.B.100 Euro Gewinn, was bleibt?)
Letztendlich möchte ich nur wissen, ob sich die Selbsständigkeit überhaupt lohnt, oder ob ich das vielleicht umsonst machen würde.
Besten Dank.
Sehr geehrter Fragestellerin,
Ich beantworte Ihre Fragen im Rahmen der Erstberatung.
1. Wenn Sie familienversichert sind, können Sie nebenberuflich in der KV selbständig sein. Sie dürfen keine Angestellten haben und die Beschäftigung nur nebenberuflich (Unter 18 Wochenstunden) ausüben. Wenn der steuerliche Gewinn unter 360 € liegt, besteht keine KV-Pflicht.
2. Tagesmütter sind seit 1.1.2009 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird, d. h. die Tagesmutter aus ihrer selbständigen Tätigkeit im Monat regelmäßig ein steuerpflichtiges Arbeitseinkommen (steuerpflichtiger Gewinn) von mehr als 400 EUR erzielt.
Tagesmütter haben, wenn der Gewinn mehr als 400 € monatlich beträgt, für die Versicherung in den ersten drei Kalenderjahren der selbständigen Tätigkeit einen aus der halben Bezugsgröße (2009: mtl. 1.760 EUR) berechneten Beitrag (2009 = mtl. 250,74 EUR) aufzuwenden. Jederzeit kann aber auch ein Beitrag (2009: 501,48 EUR) nach der Bezugsgröße (2009: mtl. 2.520 EUR) oder ein einkommensgerechter Beitrag (19,9 % des zu versteuernden Gewinns) gewählt werden.
3. Nach dem BMF BStBl I 2008,17 ist ein Betrag in Höhe von monatlich 300 € je Kind steuerfrei. Damit sind die Betriebsausgaben (Kosten) abegegolten. Es handelt sich um eine sog. Betriebsausgabenpauschale.
Die Steuer für einen über 300 € pro Kind hinausgehenden Betrag kann ich nicht berechnen. Er hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. die Einkünfte des Ehemannes.
Mit freundlichen Grüssen
I. Huber-Stempfel
Rechtsanwältin und Steuerberaterin
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