Versteuerung von ‘Auslandsanteilen’ bei Optionen, Nachweis beim deutschen Finanzamt
Dezember 8, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller
Sachverhalt:
Im Jahr 2002 habe ich von meinem Arbeitgeber Aktienoptionen erhalten, die ich 2007 ausgeuebt habe. Von 2003 bis 2006 war ich beim gleichen Arbeitgeber im europaeischen Ausland beschaeftigt. Nach Steuerrecht in diesem Land sind diese Optionen dort nicht zu versteuern und daher vom Arbeitgeber bei der Auszahlung in Deutschland fuer diesen Zeitraum auch steuerfrei gestellt worden.
Das deutsche Finanzamt verlangt nun fuer die Steuererklaerung 2007 den Nachweis der Versteuerung der Optionen in besagtem Land im Jahr 2007 in Form eines Steuerbescheids. Anderenfalls droht das deutsche Finanzamt mit Besteuerung der Auslandsanteile in Deutschland. Da ich ab Herbst 2006 wieder in Deutschland gelebt und gearbeitet habe, habe ich fuer 2007 in besagtem Land keine Steuererklaerung abgegeben, obgleich meine Familie bis April 2007 noch dort lebte. Fuer die dortigen Steuerbehoerden war dies in Ordnung.
In diesem Zusammenhang entstehen zwei Fragen:
1. Kann das deutsche Finanzamt als alleinigen Nachweis auf einem Steuerbescheid fuer 2007 aus diesem Land bestehen oder genuegt nach deutschem Recht/Rechtssprechung ein Nachweis, dass laut Steuergesetzgebung in diesem Land keine Einkommenssteuer anfaellt bzw welche andere Form des Nachweise kann ich fuehren?
2. Fuer den Fall, dass ich aufgrund des obigen Sachverhalts fuer 2007 noch nachtraeglich eine Steuererklaerung in besagtem Land abgeben muss, kann ich mich nach deutschem Recht darauf berufen, dass mein Lebensmittelpunkt bis April 2007 im Ausland war, da ja meine Familie dort wohnte und ich regelmaessig am Wochenende gependelt bin? Wenn ja, koennte ich dann mein deutsches Einkommen bis April 2007 in diesem Land versteuern bzw meine Auslandszeit zur Berechnung der Auslandstaetigkeit in Bezug auf die Optionen bis April 2007 ausdehnen? In diesem Fall wuerde ich 6 Monate ‘gewinnen’ und gleichzeitig die Besteuerung in Deutschland entsprechend reduzieren
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben un vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Falle würden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG vorliegen. Für Sie ist § 50d Absatz 8 EStG einschlägig:
"1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden."
Zur vorgenannten Vorschrift gibt es ein Merkblatt des BMF vom 21.07.2005 ( IV B 1-S 2411-205 . Dort sind die Dinge im Einzelnen geregelt.
Grundsätzlich sind Sie zum Nachweis der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung verpflichtet. Es gibt jedoch eine Bagatallgrenze: Wenn der nach deutschem Recht ermittelte Arbeitslohn 10.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Wenn der ausländische Staat auf das ihm zugewiesene Besteuerungsrecht verzichtet hat, müssen Sie Unterlagen vorlegen, aus denen sich der Verzicht ergibt. Hier sollten Sie eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vorlegen, die Sie dann In's Deutsche übersetzt, dem Finanzamt vorlegen.
Bei fehlendem Nachweis, wird das deutsche Finanzamt die Einkünfte besteuern und den Bescheid im Rahmen der Festsetzungsverjährung dann zu Ihren Gunsten ändern, wenn die Nachweise vorgelegt worden sind.
Der Nachweis muss aber dann nicht erbracht werden, wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, weil der ausländische Staat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, so Art. 13 Abs.2 DBA Frankreich, Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich, Art. 15 Abs.3 und 4 DBA Schweiz. Dasselbbe gilt, wenn die Besteuerung von von der Überweisung der Einkünfte in den Ttäigkeitsstaat abhängig gemacht wird ( Art. II Abs.2 DBA Großbritannien, Art. II Abs. 2 DBA-Irland ).
Sie sehen, die Dinge sind nicht ganz einfach und müssen in individueller Beratung geklät werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilfich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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