DBA Frankreich Versteuerung Ehegatten in unterschiedlichen Ländern möglich?
Dezember 15, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Matthias Wander
Steuerliche Erstberatung für eine geplante Entsendung nach Frankreich
Meine Frau wird als Angestellte nach Frankreich entsendet. Wir wollen unseren gemeinsamen Hauptwohnsitz nach Frankreich verlegen. Der Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Miete sowie die Umzugskosten. Wir sind verheiratet und haben keine Kinder.
Ich bin freiberuflich tätig ausschließlich in Deutschland. Mein Homeoffice befindet sich derzeit in unserem gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland.
Ich besitze als Kapitalanlage eine Eigentumswohnung, die negative Einkünfte generiert, die derzeit die Einkommenssteuerlast in Deutschland vermindern.
Wir unterliegen in Deutschland beide dem Höchststeuersatz.
1. Ist die gemeinsame Versteuerung beider Einkommen in Frankreich unabdingbar? Ist diese vielleicht sogar sinnvoll, da die Steuerlast in Frankreich wesentlich geringer ausfällt?
2. Oder ist eine getrennte Veranlagung (meine Frau in Frankreich, ich in Deutschland) möglich, die mir weiterhin erlaubt, die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland gegen meine positiven Einkünfte zu rechnen?
3. Muss zu diesem Zweck mein Hauptwohnsitz in Deutschland sein oder reicht auch ein Nebenwohnsitz oder die Einrichtung einer Betriebsstätte durch Anmietung eines Büros?
4. Kann ich die Reisekosten aus Frankreich nach Deutschland dann weiterhin als Betriebskosten buchen?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn in Deutschland ein Wohnsitz vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat aber inländische Einkünfte erzielt, unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht.
Bei vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht gilt Folgendes:
Gemäß dem DBA Frankreich sind die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit in Frankreich zu besteuern, es sei denn Ihre Frau hält sich nicht länger als 183 Tage in Frankreich auf und die Vergütung von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen gezahlt wird. Sind diese Einkünfte in Deutschland steuerfrei, unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.
Dass die Einkünfte aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung in Deutschland besteuert werden versteht sich von selbst.
Des Weiteren können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Splitting-Tarif etc. berücksichtigt werden.
Die Zusammenveranlagung ist günstiger gegenüber der Einzelveranlagung. Die Zusammenveranlagung ist auch möglich, wenn der Ehegatte im EU-Ausland seinen Wohnsitz hat.
Bei vorliegen der beschränkten Steuerpflicht gilt Folgendes:
Es werden nur inländische Einkünfte in Deutschland versteuert. Steuerliche Vergünstigungen, wie z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Splitting-Tarif werden allerdings nicht gewährt.
Die Reisekosten von Frankreich nach Deutschland können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Betrachtet man nur die Höhe der deutschen Steuer, wird ein Wohnsitz in Deutschland und die Zusammenveranlagung die günstigere Variante sein. Zur Höhe der französischen Steuer kann ich leider keine Angaben machen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wander
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?