Anerkennung Kosten für LRS
Dezember 15, 2015 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Bei unserem Sohn wurde 2014 LRS durch einen Jugendpsychologen und einer Neurolingustin festgestellt. ImZuge dessen war er in Nachhilfe. Am Jahresende wurde uns gesagt, dass wir diese Kosten als aussergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung geltend machen können. Nach Abgabe der Steuererklärung erhielten wir im September ein Schreiben des Finanzamtes, dass wir ein "amtsärztliches Attest" für die Anerkennung der Kosten vorlegen sollten. Dies hatten wir auch getan (Attestdatum Oktober / 2015), jetzt erhielten wir den Steuerbescheid in dem die Kosten nicht anerkennt werden. Der Ablehnungsgrund "Das Attest muss vor Behandlung ausgestellt worden sein". Können wir dagegen Einspruch einlegen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage unter der Beachtung der Regeln dieser Internetplattform.
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, sondern teilweise auch deshalb getätigt werden, um Krankheiten vorzubeugen, ist ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest erforderlich (§ 33a Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV).
Diese Attest wurde allerdings erst nach Behandlung ausgestellt. Die Finanzverwaltung wendet die Vorschriften gesetzestreu an.
Sie können gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Dieser Rechtsbehelf hat m.E. keine Aussichten auf Erfolg.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Jansen
Steuerberater
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