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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Werbungskosten Anlage V Einkommensteuererklärung

Wenn ein Mieter die Betriebskosten im Auftrag des Vermieters direkt an die Versorger/Institutionen bezahlt, kann der Vernieter dann diese als Werbungskosten in der Anlage V geltend machen ?

Steuerberater Thomas Textoris

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre
Frage beantworten.

Trägt ein Dritter (Mieter) Kosten, die durch die Einkunftserzielung eines Steuerpflichtigen (Vermieter) veranlasst sind, können sie als s.g.
Drittaufwand grundsätzlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme bildet hier der \"abgekürzte Zahlungsweg\". Der Mieter hätte die Betriebskosten/NK auch erst an den Vermieter zahlen können, damit dieser im Anschluss die Zahlung im eigenen Namen vornehmen kann. Stattdessen wurde mit der Direktzahlung vom Mieter der abgekürzte Zahlungsweg gewählt.

Die vom Mieter getragenen Aufwendungen können als Aufwand des
Vermieters gewertet werden und als Werbungskosten in der Anlage V
geltend gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Textoris
Steuerberater

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Experte für Einkommensteuererklärung

Steuerberater Thomas Textoris

Steuerberater Thomas Textoris

Kerpen, Rheinl

Steuerberater im Anstellungsverhältnis gem.§ 58 StberG bei Steuerberater Jürgen Textoris, Innungstraße 5, 50354 Hürth. Bestellung zum Steuerberater am 25.03.2013. Ausbildung zum Steuerfachangestellten (2001-2004), Steuerfachwirt (2009).

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