Verrechnung von ESt-Vorauszahlungen
November 29, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Guten Tag,
habe im September 2012 geheirat, mein Mann hat Steuerschulden ca. 10 Jahre zurückliegend. Nur ich erziele steuerpflichtigs Einkommen (angestellt und selbständig), erhielt bis 2013 ESt-Vorauszahlungs-Bescheide (also vor der Heirat), die ich erfüllte. Die erste gemeinsame ESt-Erklärung erfolgte für 2012 (mein Mann bezieht lediglich EUR 400,00 monatlich), im jetzt an uns beide ergangenen Bescheid werden meine Vorauszahlungen mit offenen Forderungen des FA an meinen Mann aus 2003 verrechnet, sodass keine Rückerstattung der zuviel entrichteten Beträge erfolgt. Kann ich hiergegen vorgehen und wenn ja: was wäre zu tun.
Besten Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Steuerschulden sind persönliche Schulden des jeweiligen Ehegatten, bei dem sie entstanden sind. Das Finanzamt wendet sich im Regelfall jedoch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten an beide Ehegatten als Gesamtschuldner.
Für den Fall der Vollstreckung gibt es nach § 258 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, die Aufteilung der Steuer zu beantragen und damit eine Vollstreckungsbeschränkung auf den jeweiligen Steuerschuldner zu erreichen. Jeder Gesamtschuldner haftet dann nur für seine eigenen Steuerschulden. Allerdings eröffnet § 278 AO dem Finanzamt (FA) die Möglichkeit, nach der Aufteilung soweit in das Vermögen des schuldenfreien Ehegatten zu vollstrecken, wie ihm vom Steuerschuldner unentgeltlich Vermögen zugewendet wurde.
In Ihrem Fall dürfen Ihre Vorauszahlungen grundsätzlich nicht mit den offenen Forderungen des FA an Ihren Mann aus 2003 verrechnet werden. Unter Hinweis auf § 268 AO ist an das FA jedoch ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld zu stellen. Dies führt dazu, dass jeder Ehegatte so betrachtet wird, als wäre einzeln veranlagt worden.
§ 278 AO könnte jedoch evtl. vom Finanzamt noch ins Spiel gebracht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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